Kabinett beschließt neue Regeln zum Schutz der Artenvielfalt vor invasiven Arten

Die Bundesregierung hat am 22.02.2017 neue Regeln zum Schutz der Artenvielfalt vor invasiven gebietsfremden Arten auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss ein entsprechendes Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten.

Invasive Arten gefährden biologische Vielfalt weltweit

Die absichtliche Einfuhr und das unbeabsichtigte Einschleppen von Arten in Regionen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes gehörten zu den größten Gefahren für die biologische Vielfalt weltweit, erläutert die Regierung. Einige Neuankömmlinge könnten "invasiv" werden und Ökosysteme, Biotope oder Arten schädigen, wenn sie sich etwa massenhaft vermehrten und natürlich vorkommende Arten verdrängten. Auch in Deutschland könnten einige invasive Arten ernsthafte nachteilige Folgen für Natur, Mensch und Wirtschaft haben.

Deutschland mit mindestens 24 wild lebenden invasiven Arten konfrontiert

Daher verbiete die EU per Verordnung Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung von 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. In Deutschland träten mindestens 24 dieser Arten wild lebend auf. Einige seien bereits weit verbreitet, wie etwa die Chinesische Wollhandkrabbe oder der Waschbär. Andere Arten wie das Großblütige Heusenkraut, die Asiatische Hornisse oder der Chinesische Muntjak seien bisher in Deutschland nur selten in freier Natur nachgewiesen worden.

EU-Verordnung schreibt zu ergreifende Gegenmaßnahmen vor

Für weit verbreitete invasive Arten müsse Deutschland nun nach der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Außerdem müsse ein Aktionsplan erstellt werden, der Maßnahmen beschreibt, mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten verhindert werden kann. Das Vorkommen invasiver Arten der Unionsliste in der Umwelt müsse zudem überwacht werden.

Zuständige Behörden und gesetzliche Grundlagen festgelegt

Das im Kabinett beschlossene Durchführungsgesetz legt laut Bundesregierung unter anderem fest, welche Behörden zuständig sind und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie bei Verstößen gegen die EU-Verordnung eingreifen können. Weiterhin würden Regelungen geschaffen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der EU-Verordnung, etwa zu Forschungszwecken. Die neuen Regelungen würden im Artenschutzkapitel des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen.

Bund erstellt Aktionsplan – Länder legen Managementmaßnahmen fest

Während der Aktionsplan durch den Bund erstellt werden soll, sei die Festlegung von Managementmaßnahmen nach dem Durchführungsgesetz Aufgabe der Länder, da nur diese die konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilen könnten. Für die Durchführung des Managements bei invasiven Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, werde auch eine ergänzende Regelung im Bundesjagdgesetz aufgenommen.

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2017.