Kabinett beschließt kürzere Haftdauer bei nicht bezahlter Geldstrafe

Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, soll nicht mehr so lange ins Gefängnis müssen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet. Er sieht vor, dass ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe künftig nicht mehr einem, sondern zwei sogenannten Tagessätzen entsprechen soll. Die Zeit hinter Gittern würde dadurch also halbiert. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich grundsätzlich am Einkommen des Beschuldigten.

Katalog bei Strafzumessung zu berücksichtigender Gründe wird erweitert

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass der Katalog der Gründe, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, erweitert werden soll. Der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuches, in dem bereits "rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" Motive aufgezählt werden, soll um "geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung" gerichtete Beweggründe ergänzt werden. Damit hätten beispielsweise Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, weil sie glauben, sie dürften über das Leben der Frau bestimmen, höhere Strafen zu erwarten als bisher. Die Anpassung soll auch für Taten gelten, die sich etwa gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten.

Künftig strengere Voraussetzungen für Unterbringung in Entziehungsanstalt

Strenger gefasst werden sollen die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ziel der geplanten Änderung ist hier, die begrenzten Kapazitäten auf Suchtkranke zu konzentrieren, die tatsächlich der Behandlung bedürfen.

Auswirkungen der Änderungen bei Ersatzfreiheitsstrafe sollen überprüft werden

In der internen Abstimmung waren noch kleinere Änderungen an dem von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Entwurf vorgenommen worden. Nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits nach drei Jahren soll jetzt geschaut werden, wie sich die Zahl derjenigen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, in Relation zur Anzahl der verhängten Geldstrafen entwickelt hat. Außerdem soll geschaut werden, wie sich der neue Umrechnungsmaßstab auf die Zahlungsbereitschaft der Beschuldigten auswirkt.

Zweckgebundene Übermittlung personenbezogener Daten geplant

Erlaubt werden soll eine zweckgebundene Übermittlung personenbezogener Daten an private Träger der Straffälligenhilfe. Deren Sozialarbeiter können Verurteilten dann Möglichkeiten aufzeigen, "die Geldstrafe in Ratenzahlungen zu tilgen oder durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten, um so die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden". Darauf, dass dieser Passus eingefügt wird, hatten die Justizminister der Länder gedrungen.

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2022 (dpa).