BVerfG-Entscheidung erfordert Neuregelung
Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien diene der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 (BeckRS 2019, 7418), heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Das BVerfG hatte im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.
Stiefkindadoption künftig auch in nichtehelichen Familien
Die geplanten Neuregelungen eröffnen Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetzentwurf in der Regel vor, wenn die Betroffenen eheähnlich vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten
Das geplante Adoptionshilfe-Gesetz enthalte vier Bausteine, um die Adoptionshilfe in Deutschland zu verbessern, so das Ministerium weiter. Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption solle die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption würden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem werde eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie solle sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem würden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen.
Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption
Der Gesetzentwurf soll zu einem offenen Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Der Schutz von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleibe weiterhin gesichert.
Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit Aufgabenkatalog und Kooperationsgebot
Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen künftig einen konkreten Aufgabenkatalog erhalten, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern – etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst – damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden könne.
Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens
Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle würden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werde ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.