Kabinett beschließt Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes

Das Bundeskabinett will Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützen. Wie das Bundesfinanzministerium am 06.05.2020 mitteilte, hat es dafür den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.

Unterstützung für Gastronomie und Kurzarbeiter

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19% auf 7% abgesenkt wird. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, würden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werde bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Umwandlungsgesetz seien aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert worden. Diese Fristverlängerungen würden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2020.