Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Dies sieht das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vor, dessen Entwurf am 17.07.2019 vom Kabinett beschlossen wurde. Nach der geplanten Neuregelung soll außerdem die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter werden. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden, heißt es in einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Das Gesetz soll am 01.01.2020 in Kraft treten.

MDK wird neu organisiert

Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung stellen nach dem Entwurf künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) werde vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD werde neu geregelt. Künftig sollen auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein.

Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung

Nach der Neuregelung soll künftig die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu werde ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenze. Eine schlechte Abrechnungsqualität habe negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.

Bündelung des Verfahrens in einer Strukturprüfung

Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen würden systematisch reduziert, so das Bundesgesundheitsministerium. Dazu würden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst. Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, werde das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.

Ambulante Behandlungsmöglichkeiten sollen besser genutzt werden können

Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung sollen vermieden werden. Der Katalog für sogenannte ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe werde erweitert. Dadurch könnten die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirkt werden.

Künftig keine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen mehr

Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser soll künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter werden. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden.

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019.

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