Kabinett beschließt Energiepreisbremsen und besseren Schutz vor Energiesperren

Das Bundeskabinett hat am Freitag den Weg für die ab kommendem Jahr geplanten befristeten Gas- und Strompreisbremsen geebnet, die die Belastungen durch stark gestiegene Energiepreise für Haushalte und Unternehmen abfedern sollen. Zudem sollen Verbraucher künftig stärker davor geschützt werden, dass Gas- und Stromanbieter sie bei Zahlungsproblemen von der Energieversorgung abschneiden.

Preisdeckelung bei Gas, Wärme und Strom

Die milliardenschweren Preisbremsen sollen ab dem kommenden Jahr Belastungen für Haushalte und Unternehmen abfedern. Vorgesehen ist, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs begrenzt werden. In einem ersten Schritt hatten Bundestag und Bundesrat bereits eine Dezember-Einmalzahlung beschlossen, die Fernwärme- und Gaskunden zugutekommen soll. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen für 80% ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80%-Grenze 9,5 Cent betragen. Für die restlichen 20% des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten. Als Entlastung beim Strompreis sollen Haushalte und kleinere Unternehmen 80% ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten.

Entlastungen rückwirkend schon ab Januar 2023

Die bis April 2024 befristeten Bremsen sollten ursprünglich ab März des kommenden Jahres greifen. Bürger und Unternehmen sollen nun aber rückwirkend auch für Januar und Februar entlastet werden. Im März sollen dafür die Entlastungsbeträge für die beiden vorherigen Monate mitangerechnet werden.

Abschöpfung von "Zufallsgewinnen" später und kürzer

Die Entlastung durch die Strompreisbremse soll teilweise über eine Abschöpfung sogenannter Zufallsgewinne, die Unternehmen auf dem Strommarkt erzielen, finanziert werden. Das betrifft etwa Produzenten von Ökostrom aus Wind und Sonne, die zuletzt von hohen Preisen an der Börse profitiert haben. Diese Gewinne sollen laut Kabinettsbeschluss erst zum 1. Dezember abgeschöpft werden und nicht wie zuvor geplant bereits rückwirkend zum 1. September. Spätestens zum 30.04.2024 soll laut Gesetzentwurf mit der Gewinnabschöpfung Schluss sein. Der Zeitraum sei damit im Vergleich zu ursprünglichen Überlegungen verkürzt worden, teilte das Ministerium mit. Auch die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" hatte über diese Änderungen berichtet. Bundestag und Bundesrat sollen die Energiebremsen noch im Dezember final beschließen, damit sie wie geplant im kommenden Jahr in Kraft treten können.

Ratenzahlung statt Energiesperre

Zum besseren Schutz der Verbraucher vor Energiesperren sollen Energieanbieter dazu verpflichtet sein, den Kunden vor der Verhängung von Sperren eine Ratenzahlung ihrer Rückstände anzubieten. In einer sogenannten Abwendungsvereinbarung soll dann diese Ratenzahlung verbindlich festgehalten werden. Diese Sondervereinbarungen zum Schutz vor Sperren sollen bis Ende April 2024 auch für jene Kunden möglich sein, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern andere Verträge haben. Kundinnen und Kunden sollen künftig auch einfacher begründen können, weshalb eine Energiesperre für sie unzumutbar wäre.

Keine Prepaid-Zähler bei Zahlungsverzug

Vorgesehen ist auch, dass künftig die Höhe der Zahlungsrückstände bei den Ratenzahlungen stärker berücksichtigt wird. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Außerdem soll es Anbietern untersagt werden, bei Zahlungsverzug von Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen und einen Prepaid-Zähler mit begrenztem Guthaben zu installieren. Diese Guthaben-Zähler hätten bislang dazu geführt, dass Kunden von der Versorgung abgeschnitten wurden, sobald das Guthaben aufgebraucht war. Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass Kunden mit geltender Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung für bis zu drei Monatsraten verlangen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Energieversorger vor Beginn des gewünschten Zeitraums schriftlich informieren.

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2022 (dpa).