Kabinett beschließt Eckpunkte für freiwillige Gutscheinlösung im Reiserecht
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Pauschalreisende, die ihre Reise wegen der Corona-Pandemie nicht antreten konnten, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch. Ein zuvor diskutiertes verpflichtendes Gutscheinmodell wird es nicht geben. Das Bundeskabinett hat stattdessen am 20.05.2020 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen.

Existenzbedrohende Liquiditätsengpässe

In der aktuellen Corona-Pandemie stünden wegen der weltweiten Reisebeschränkungen viele Reiseveranstalter vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen, weil sie den Reisenden ihre Vorauszahlungen erstatten müssen, erläuterte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Reisebüros seien ebenso betroffen. Sie müssten die Rückabwicklung der Reisen vornehmen und gewährte Provisionen zurückzahlen. Der Erstattungsanspruch könne sich in der aktuellen Situation als wenig werthaltig erweisen, wenn die vielen gleichzeitig zu erfüllenden Erstattungsansprüche zu Insolvenzen der Reiseveranstalter führen. Das bestehende System der Insolvenzsicherung wäre damit überlastet. Es sei auf eine solch außergewöhnliche Situation nicht ausgelegt.

Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Bei vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, soll den Reiseveranstaltern nach Mitteilung des Bundesministeriums deshalb ermöglicht werden, den Pauschalreisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anzubieten. Die Gutscheine seien im ersten Schritt über die bisherige Versicherung abgesichert und für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreiche, darüber hinaus durch eine staatliche Garantie bis zu vollen 100% des Wertes. Die Gutscheine würden damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters gewährleisten. Werde der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so sei der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises auszukehren.

Gesetzesentwurf geplant

Auf Grundlage der Eckpunkte will das Bundesministerium einen Gesetzesentwurf erarbeiten. Darüber hinaus würden die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen bis Juni 2020 eine Lösung dafür anstreben, wie die bestehenden und gegebenenfalls zu modifizierenden Hilfsprogramme für die spezifischen Bedürfnisse der Pauschalreisebranche genutzt werden könnten.

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.