JVA-Beamtin darf bei Verweigerung von Corona-Tests entlassen werden

Eine Justizvollzugsbeamtin, die dienstlich angeordnete Corona-Tests verweigert, darf entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Das Gericht wertete ihre beharrliche Verweigerungshaltung und ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und zur Impfung als ein einheitliches schweres Dienstvergehen.

Verweigerungshaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht

Die Frau habe beharrlich geäußert, dass sie sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten wolle. Sie habe betont, dass sie sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen wolle. Ihre Verweigerungshaltung habe sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch zum Ausdruck gebracht. Außerdem habe sie die Corona-Pandemie unter anderem als "Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates" bezeichnet und Gefangenen von einer Impfung abgeraten. Sie habe dies damit begründet, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei.

Erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses

Nach Ansicht der Richterinnen und Richter ist das Verhalten der JVA-Beamtin als schweres Dienstvergehen einzuordnen. Sie habe damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Eine ernsthaft gemeinte Ankündigung einer Beamtin oder eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen, könne – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben. Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der Beamtinnen und Beamten obliegenden Dienstpflichten. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst– und Treueverhältnisses.

Trotz eigener Überzeugung an Recht und Gesetz gebunden

Die Beamtin habe die Corona-Tests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, mit derartigen Überlegungen die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet sei. Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin auch eindeutig die Grenze der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit überschritten, da sie den Rahmen sachlicher Kritik an Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung weit verlassen habe. Beamtinnen und Beamte seien an Recht und Gesetz gebunden; ihnen stehe es gerade nicht frei, diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und anderenfalls durch sein Verhalten zu unterwandern. Außerdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverhältnis zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausgenutzt, diese im Rahmen einer Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige, manipulative Informationen von einer Impfung abzuhalten, womit sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung im Strafvollzug verstoßen habe.

Im hohen Maße treuwidrig gehandelt

Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzmaßnahmen für Leib und Leben nicht gebunden fühle und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen Maße treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.

VG Trier, Urteil vom 21.06.2022 - 3 K 802/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2022.