Verweigerungshaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht
Die Frau habe beharrlich geäußert, dass sie sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten wolle. Sie habe betont, dass sie sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen wolle. Ihre Verweigerungshaltung habe sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch zum Ausdruck gebracht. Außerdem habe sie die Corona-Pandemie unter anderem als "Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates" bezeichnet und Gefangenen von einer Impfung abgeraten. Sie habe dies damit begründet, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei.
Erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
Nach Ansicht der Richterinnen und Richter ist das Verhalten der JVA-Beamtin als schweres Dienstvergehen einzuordnen. Sie habe damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Eine ernsthaft gemeinte Ankündigung einer Beamtin oder eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen, könne – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben. Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der Beamtinnen und Beamten obliegenden Dienstpflichten. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst– und Treueverhältnisses.
Trotz eigener Überzeugung an Recht und Gesetz gebunden
Im hohen Maße treuwidrig gehandelt
Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzmaßnahmen für Leib und Leben nicht gebunden fühle und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen Maße treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.