Wer in Deutschland Recht spricht, sollte mit beiden Beinen fest auf dem Boden der Verfassung stehen – auf diesen Satz dürften sich die meisten Menschen in diesem Land noch einigen können. Doch er steht so nicht im Gesetz, jedenfalls nicht für jeden. Denn während § 9 Nr. 2 DRiG für die Berufsrichterinnen und -richter ausdrücklich vorsieht, dass nur ins Richteramt kommen darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, fehlt eine solche gesetzliche Regelung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder befassen sich deshalb auf ihrer Herbstkonferenz am Freitag in Leipzig mit der Verfassungstreue von Schöffinnen und Schöffen. Hintergrund sind, wie es im Beschlussvorschlag aus Sachsen heißt, zunehmende Hinweise auf gezielte Bewerbungen aus extremistischen Gruppierungen für das Schöffenamt. "Insbesondere während der zurückliegenden Schöffenwahlen sind in Sachsen vermehrt Aufrufe zur Bewerbung um das Schöffenamt verschiedener Parteien und Gruppierungen bekannt geworden, welche von den Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zwischenzeitlich als Verdachtsfälle oder sogar als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden", heißt es im Entwurf, der beck-aktuell vorliegt. "Ziel dieser Aufrufe war offensichtlich, dadurch deren politische Ansichten in die Rechtsprechung einfließen zu lassen." Der Beschlussvorschlag sieht darin eine Gefahr für die Integrität der Rechtsprechung und die Stabilität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Konkret spricht sich der Vorschlag dafür aus, fehlende Verfassungstreue von Schöffen-Kandidatinnen und -Kandidaten künftig als zwingendes Berufungshindernis in § 44a Abs. 1 DRiG zu kodifizieren. Wer nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, soll nicht mehr zum ehrenamtlichen Richter, bzw. zur Richterin berufen werden dürfen.
Pflicht zur Verfassungstreue bereits verfassungsrechtlich geklärt
Die Pflicht zur Verfassungstreue gilt dem Grunde nach zwar bereits heute für alle Richterinnen und Richter – haupt- wie ehrenamtlich. Sie ist Teil der allgemeinen Treuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Das BVerfG hat diese Pflicht mehrfach bestätigt und betont, dass sie auch Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Amts umfasst.
In einem Beschluss vom 6. Mai 2008 (2 BvR 337/08) führte das BVerfG aus: "Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren." Dies bezog das Karlsruher Gericht explizit auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter, also auch Schöffinnen und Schöffen. Im konkreten Fall ging es damals um einen ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht, der in seiner Freizeit in einer Rechtsrock-Band spielte, und deshalb seines Amtes enthoben worden war.
Eine ausdrückliche Regelung der Verfassungstreuepflicht für das Schöffenamt gibt es jedoch bis heute nicht. Nach dem aktuellen § 44a Abs. 1 Nr. 1 DRiG soll zum ehrenamtlichen Richter, bzw. zur Richterin nicht berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat – das meint ersichtlich etwas anderes als die obigen Zeilen des BVerfG.
Kein absoluter Revisionsgrund
Indem man die Verfassungstreuepflicht für Schöffinnen und Schöffen kodifiziert, will der Vorschlag aus Sachsen die Bedeutung dieser Geisteshaltung auch für das Ehrenamt sichtbar machen und ein Signal für die Rechtsstaatlichkeit setzen. Dabei dürfte es sich nicht bloß um Symbolpolitik handeln, denn das einfache Recht entspricht gegenwärtig nicht den inzwischen 17 Jahre alten Anforderungen des BVerfG. Die Idee einer Kodifizierung hatte daher auch schon die Ampel-Koalition, deren Justizministerium einen entsprechenden Vorschlag im Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des DRiG erarbeitet hatte. Der Entwurf wurde zwar noch im Bundestag in erster Lesung beraten, fiel dann aber nach dem Regierungs-Aus der Diskontinuität anheim.
Sachsen schlägt nun jedoch keine bloße Neuauflage dieses Gesetzesvorhabens vor, denn damals hatten die Länder noch selbst gravierende Bedenken gegen den Vorschlag geltend gemacht. Dieser hatte nämlich vorgesehen, dass die Mitwirkung einer verfassungsfeindlichen Schöffin, bzw. eines Schöffen zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem absoluten Revisionsgrund führen sollte. Das würde allerdings bedeuten, dass Strafverfahren immer unter dem Damoklesschwert möglicher Verfassungsfeinde auf der Richterbank stattfänden. Und die (fehlende) Verfassungstreue steht eben nicht jedem gleich auf der Stirn geschrieben. Der Beschlussvorschlag will es daher bei den bestehenden Regelungen zur Abberufung (§ 44b DRiG), zum vorläufigen Verbot der Amtsausübung (§ 44b Abs. 3 DRiG) und zur Ablehnung wegen Befangenheit belassen.
Gesetz soll noch vor den nächsten Schöffenwahlen kommen
Die Länder betonen gleichwohl, dass die Pflicht zur Verfassungstreue nicht nur eine formale Voraussetzung, sondern eine "aktive Gegenwartsanforderung" sei. Sie unterscheide sich damit von anderen Hinderungsgründen, die historisch bedingt als Sollvorschriften ausgestaltet seien. Aus diesem Grund soll die neue Regelung als zwingendes Berufungshindernis gelten. Ein Absehen im Einzelfall – wie es bei den bisherigen Sollvorschriften möglich ist – soll ausgeschlossen sein. Die Länder sehen darin eine systematische Übereinstimmung mit § 9 Nr. 2 DRiG, der für Berufsrichterinnen und -richter bereits eine entsprechende Regelung enthält.
Mit dem Beschluss will man nun Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) bitten, kurzfristig einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen. Ziel ist eine Umsetzung noch vor Beginn der nächsten Schöffenwahl. Die neue Regelung soll rechtzeitig in Kraft treten, um eine verfassungskonforme Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sicherzustellen.
Ob das gelingt, hängt von der Dauer des Gesetzgebungsverfahren und damit auch von den politischen Prioritäten ab. Die Erfahrungen mit dem gescheiterten Entwurf aus der letzten Legislaturperiode zeigen, dass Bund und Länder sich hier sorgsam abstimmen müssen.


