Am Dienstag hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens" vorgestellt, mit dem man auf die gestiegene Gewalt gegen Vollzugsbedienstete und Rettungskräfte reagieren will.
"Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten sowie auf Rettungs- und Einsatzkräfte haben in den vergangenen Jahren ein erschreckendes Ausmaß angenommen", so Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Wer Menschen angreife, die im Dienst für die Allgemeinheit stehen und dabei besondere Gefahren auf sich nehmen, handele besonders verwerflich und müsse entsprechend bestraft werden. Daher müsse das Strafrecht nachgeschärft werden.
Die Grundlage hierfür lieferte das am Montag veröffentlichte Bundeslagebild "Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 2024". Insgesamt ist demnach seit 2015 die Zahl der erfassten Gewalttaten gegen Vollzugsbeamte um 38,5 Prozent gestiegen, die Taten gegen Polizeikräfte sogar um 67,2 Prozent. Innenminister Dobrindt kritisierte den zunehmenden Verlust von Respekt und Rücksicht und verwies bereits auf die angedachte Gesetzesverschärfung im Strafrecht. Das Bundesjustizministerium folgte dem nun umgehend.
Hubig: "Starker Einsatz verdient starken Schutz"
Nach dem Entwurf sollen insbesondere die Mindeststrafen für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr, sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhöht werden. Dazu soll in § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Damit wäre auch keine Geldstrafe mehr möglich. In § 114 Abs. 1 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) soll die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate angehoben werden.
In besonders schweren Fällen wäre künftig eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr statt – wie zuvor – sechs Monaten zu verhängen. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass zu den besonders schweren Fällen auch solche Angriffe zählten, die hinterlistig begangen werden.
Das BMJV will explizit auch medizinisches Personal besser schützten. Wer gegen dieses Widerstand leistet, macht sich bereits heute grundsätzlich über § 115 Abs. 3 StGB strafbar – allerdings nur dann, wenn die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll dieser Schutz ausgeweitet werden: Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe sollen unabhängig davon, wo sie tätig sind, in den Schutz einbezogen werden. Dafür ist ein neuer § 116 StGB vorgesehen.
Gemeinwohl vor Einschüchterungen schützen
Darüber hinaus sollen Gerichte in Zukunft bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen der Tat dazu geeignet sind, eine Tätigkeit zu beeinträchtigen, die dem Gemeinwohl dient. So soll dann berücksichtigt werden, wenn die Tat eine Einschüchterung medizinischen Personals oder politischer Entscheidungsträgerinnen und -träger zur Folge hat. Dafür will das BMJV die Strafzumessungsnorm des § 46 StGB anpassen.
Neben dem Schutz für Einsatzkräfte und medizinisches Personal soll auch der Schutz der Entscheidungsorgane und der Entschädigungsträgerinnen und -träger auf kommunaler und europäischer Ebene verbessert werden. Durch besondere Strafvorschriften sollen diese Gruppen besser vor einer rechtswidrigen Einflussnahme durch Nötigung geschützt werden.
Dass das Gemeinwesen nach dem Verständnis des Ministeriums nicht nur durch Vollzugs- und Rettungspersonal geschützt wird, zeigt auch eine geplante Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen § 130 StGB. Die Verbreitung volksverhetzender Inhalte soll danach künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt bisher maximal drei Jahren bestraft werden. Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten soll es dem Gericht zukünftig auch möglich sein, den Täterinnen und Tätern das passive Wahlrecht für bis zu fünf Jahre abzuerkennen. "Damit soll das demokratische Gemeinwesen besser gegen Bedrohungen durch Personen geschützt werden können, die sich aktiv gegen das friedliche Miteinander wenden", schreibt das BMJV.


