Bundesjustizministerin Christine Lambrecht lehnt eine Klarnamenpflicht im Internet ab. "Eine Klarnamenpflicht im Netz halte ich nicht für richtig - allein schon, weil man gar nicht weiß, ob der Name, der da genannt wird, echt ist", sagte die SPD-Politikerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland am 13.09.2019. Vielmehr bräuchte es für die Staatsanwaltschaften Ausstattung und Mittel, um feststellen zu können, wer im Netz unterwegs ist. Zudem fordert die Ministerin eine Straffung von Strafverfahren, um gezielten Verzögerungsstrategien entgegen zu wirken.
Staatsanwaltschaften sollen IP-Adressen feststellen können
Insbesondere im Kampf gegen Hass im Netz gibt es immer wieder Forderungen nach einer Klarnamenpflicht. Doch könne sich ein Internetnutzer auch Heinz Müller nennen, selbst wenn er gar nicht so heiße, gab Lambrecht zu bedenken. Zudem könne es auch mehrere Heinz Müller geben. Da helfe der Klarname also nicht weiter. Es gehe vielmehr darum, ermitteln zu können, wer da eigentlich im Netz unterwegs sei: "Und dabei spielt eine wichtige Rolle, dass man die IP-Adresse feststellen kann." Lambrecht forderte zugleich eine adäquate Ausstattung von zuständigen Staatsanwaltschaften.
Lambrecht will Strafverfahren straffen
Lambrecht sprach sich in dem Interview zugleich für eine Straffung von Strafverfahren aus. "Viele Bürger können zum Beispiel nicht nachvollziehen, dass man durch ständig gleichlautende Beweisanträge Gerichtsverfahren in die Länge ziehen kann." Das Gleiche gelte für Besetzungsrügen und Befangenheitsanträge, so dass im Zweifel wieder komplett neu geladen werden müsse. "Wir wollen Verfahren beschleunigen, ohne Verfahrensrechte in der Substanz einzuschränken. Damit zeigen wir auch, dass wir als Rechtsstaat handlungsfähig sind."
Redaktion beck-aktuell, 13. September 2019 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Kudlich, Strafprozess – noch mehr Reformbedarf?, ZRP 2018, 9
Ring, Vereinfachung und Beschleunigung von Zivil- und Strafverfahren, ZRP 2017, 24
VG Hamburg, Klarnamenpflicht bei Facebook zulässig, ZD-Aktuell 2016, 05062
Caspar, Klarnamenpflicht versus Recht auf pseudonyme Nutzung, ZRP 2015, 233
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