Bußgeldverfahren gegen Twitter wegen Verstößen gegen NetzDG

Das Bundesamt für Justiz hat gegen Twitter ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eingeleitet. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für einen unzureichenden Umgang mit Nutzerbeschwerden von Twitter in Deutschland vor, der als systemisches Versagen des Beschwerdemanagements die Verhängung eines Bußgeldes rechtfertigen könnte.

Gemeldete Twitter-Inhalte wurden nicht gelöscht

Die Anbieterin von Twitter ist nach dem NetzDG verpflichtet, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten. Sie muss unter anderem unverzüglich von einem gemeldeten Inhalt Kenntnis nehmen, prüfen, ob dieser rechtswidrig im Sinne des NetzDG sei, und einen rechtswidrigen Inhalt unter Beachtung der gesetzlichen Frist von regelmäßig sieben Tagen beziehungsweise 24 Stunden im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit löschen oder den Zugang zu ihm sperren. Dem Bundesamt wurden zahlreiche Inhalte gemeldet, die auf Twitter veröffentlicht wurden, die nach Einschätzung der Behörde rechtswidrig sind und trotz Nutzerbeschwerden nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen von der Anbieterin gelöscht oder gesperrt wurden.

Systemisches Versagen des Beschwerdemanagements

Die dem Bußgeldverfahren zugrundeliegenden Inhalte weisen einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf und sind daher geeignet, ein systemisches Versagen im Beschwerdemanagement der Anbieterin zu begründen. Sie wurden in einem Zeitraum von rund vier Monaten auf Twitter veröffentlicht und der Anbieterin von Twitter von Nutzerinnen und Nutzern als rechtswidrig angezeigt. Alle Inhalte enthalten ähnlich gelagerte, nicht gerechtfertigte, ehrverletzende Meinungsäußerungen, die sich sämtlich gegen dieselbe Person richten. Sie erfüllen nach Einschätzung des Bundesamts den Tatbestand der Beleidigung.

Nächste Verfahrensschritte

Vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids will das Bundesamt die Anbieterin von Twitter noch anhören und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn beantragen. Sollte das Amtsgericht Bonn die Rechtswidrigkeit der Inhalte feststellen, kann eine Geldbuße gegen die Anbieterin von Twitter festgesetzt werden.

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2023.