Einheitliches Stiftungsrecht im BGB und zentrales Stiftungsregister vorgesehen
Der Entwurf sieht vor, das Stiftungszivilrecht durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln. Dabei sollen neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert werden. Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt werden soll. Dadurch werde für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher geregelt, heißt es in dem Entwurf.
Fachverbände fordern Nachbesserung
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßte, dass noch in dieser Legislaturperiode ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht und die Einführung eines Stiftungsregisters beschlossen werden soll. Allerdings seien einzelne Gesetzesformulierungen problematisch und missverständlich. Zudem sei der Entwurf stellenweise geprägt von der Sichtweise der Aufsichtsbehörden und lasse dem individuellen Stifterwillen zu wenig Raum. Es bestehe daher Bedarf für wesentliche Nachbesserungen und Klarstellungen. Unter anderem müssten Regelungen verankert werden, die den Stiftungen helfen, unbeschadet durch die Niedrigzinsphase zu kommen. Eine ähnliche Bewertung, mit der Forderung den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung mehr Rechnung zu tragen, erfuhr der Gesetzentwurf vom Stifterverband.
Wichtige Probleme nicht gelöst
Rainer Hüttemann von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zufolge klammert der Entwurf wichtige Themen der Stiftungsrechtdebatte wie die Verzahnung von Stiftungs- und Vereinsrecht aus. Seit langem bekannte Lücken des geltenden Rechts, die es etwa erlauben, mit der Rechtsform der Stiftung die unternehmerische Mitbestimmung zu vermeiden, würden nicht geschlossen. Dennoch könne die Reform ein Fortschritt sein, wenn Mängel bei der Behandlung von Umschichtungsgewinnen, der Übergangsregelung und im Stiftungsregister im Wesentlichen beseitigt würden. Stefan Nährlich von der Stiftung Aktive Bürgerschaft forderte, Stiftungsgremien keine Steine mehr in den Weg zu legen, wenn diese entschieden, dass ihre Stiftung einer anderen zugelegt werden soll. Zudem dürfe die für Bürgerstiftungen charakteristische Zweckvielfalt nicht eingeschränkt und von der Höhe des Stiftungskapitals abhängig gemacht werden.
Kritik an Einschränkung der Stifterfreiheit
Birgit Weitemeyer von der Hamburger Bucerius Law School erklärte, der Ausgangspunkt des Regierungsentwurfs, das Stiftungszivilrecht abschließend bundesrechtlich zu regeln, werde zu Recht einhellig positiv bewertet. Kritikwürdig sei aber die Umsetzung. Eine erhebliche Einschränkung der Stifterfreiheit widerspreche dem sonst im Zivilrecht, im Vereins-, im Personengesellschaftsrecht und im Recht der GmbH verwirklichten Grundsatz der Privatautonomie. Das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher zu regeln, werde nicht erreicht. Sollte das Gesetzgebungsverfahren fortgeführt werden, seien eine Reihe von Regelungen zu ändern, damit das Stiftungswesen in Deutschland nicht ernsthaft beschädigt werde.
Experte für schnelles Handeln
Der Stiftungsrechtsexperte Angelo Winkler hält eine Reform für überfällig. Die vielen Stiftungen und potenziellen Stifter sollten nicht länger im Unklaren gelassen werden, wie es mit dem Stiftungsrecht weitergeht. Deshalb empfehle er, den Entwurf - gegebenenfalls mit Änderungen - noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Das aktuelle Regelungsgefüge aus Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sei äußerst mangelhaft und dringend reformbedürftig. Die geltenden Rechtsvorschriften seien für Personen ohne fachliche Vorkenntnisse kaum verständlich. Defizitär seien auch die Vorschriften für notleidende Stiftungen, bei denen eine Zulegung, eine Zusammenlegung oder auch eine Auflösung in Frage käme.