Jurastudent scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Klausuren

Die an der Universität Köln während Aufsichtsarbeiten geltende Maskenpflicht ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17.07.2020 entschieden und den Eilantrag eines Jurastudenten abgelehnt, der von der Maskenpflicht bei Klausuren befreit werden wollte.

Maskenpflicht bei Prüfungen

Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenzprüfungen traf das Rektorat der Universität Köln im Juni 2020 verschiedene Hygiene- und Infektionsschutzregelungen, um Infektionen der Prüflinge mit COVID-19 zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, während der Prüfung am Sitzplatz eine behelfsmäßige Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Student wollte Klausuren ohne Maske schreiben

Der Antragsteller hatte bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Mit seinem Eilantrag verfolgte er sein Begehren weiter und machte unter anderem geltend, es müsse ausreichen, von den Prüflingen die Einhaltung des Abstandsgebots zu anderen Personen zu verlangen und eventuell entsprechende Plexiglasscheiben aufzubauen. 

VG: Maskenpflicht dient Gesundheitsschutz

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das Erfordernis, in den Aufsichtsarbeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungsbeteiligten als auch der Allgemeinheit.

Universität durfte RKI-Empfehlung folgen

Auch wenn die Eignung sogenannter Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei, habe sich die Universität im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen dürfen, dass durch das Tragen einer Maske eine Ansteckungsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole jedenfalls reduziert werde. Plexiglasscheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 und 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern.

Maskenpflicht auch verhältnismäßig

Die Beeinträchtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Prüfungsrechts des Antragstellers müsse hinter dem verfolgten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der anderen Prüflinge (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Schließlich bestehe bei gesundheitlichen Einschränkungen die Möglichkeit, die Prüfung in einem gesonderten Raum abzulegen. 

VG Köln, Beschluss vom 17.07.2020 - 6 L 1246/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.