Es ist eine Entscheidung, die man als durch und durch "deutsch" bezeichnen könnte: Nach Ansicht des BVerwG verstößt die Regelung einer Kostendämpfungspauschale in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Danach muss der Gesetzgeber wesentliche Regelungen selbst treffen. In diesem Fall hatte er das sogar, allerdings nur in Form einer Verordnung. Eine Verordnung ist aber kein Gesetz, befand der Senat und erklärte die Regelung für unwirksam (Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22).
Diese sah vor, dass Beamtinnen und Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe abgezogen wurde – die sogenannte Kostendämpfungspauschale. Letztlich handelt es sich dabei um eine Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten. Hiergegen wehrte sich ein Jura-Professor, dem in den Jahren 2017 und 2018 pauschal 275 Euro von der Kostenerstattung abgezogen worden waren.
Der Hochschullehrer forderte vor Gericht für beide Jahre weitere Beihilfe in Höhe von je 50 Euro und argumentierte, die Kostendämpfungspauschale betrage für besser verdienende Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 225 Euro, während sie für seine Besoldungsgruppe W 3 um 50 Euro auf 275 Euro erhöht worden sei, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Außerdem gebe es für die Pauschale keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Nachdem er zunächst vor dem VG obsiegt hatte, hob der VGH das Urteil auf. Das BVerwG stellte nun das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Gesetzgeber muss regeln, aber eine Verordnung reicht nicht
Der Senat hielt die Pauschale für unwirksam, da sie lediglich in einer Verordnung geregelt war. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlange aber, dass der Gesetzgeber bei Beihilfekürzungen wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation die Grenzen hierfür selbst regeln müsse. Auch müsse er festlegen, ob und wie eine solche Kostendämpfungspauschale der Höhe nach zu staffeln sei.
Eine solche Beihilfekürzung kann nach Ansicht des Senats zwar durch eine bloße Rechtsverordnung eingeführt werden – jedoch nur, wenn der parlamentarische Gesetzgeber den Rahmen in der Verordnungsermächtigung hinreichend klar abgesteckt hat. Dem genügt § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW nach Ansicht des BVerwG nicht, da die Norm lediglich von der Einführung "zumutbarer Selbstbehalte“ spricht, aber keine Obergrenze oder Kriterien für eine Staffelung nennt.
Dass es hier der Landesgesetzgeber selbst war, der im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 die Kostendämpfungsregelung in der Beihilfeverordnung geändert hatte, machte für den Senat keinen Unterschied. Es bleibe eben dabei, dass sie nur in einer Verordnung geregelt sei.