Streit um Kosten für Kochbekleidung
Geklagt hatte ein 17-jähriger Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Er interessierte sich für den Kochberuf und brauchte zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von Mütze bis Schuh. Eine Leihe war nicht möglich. Den Kaufpreis wollte der Schüler erstattet haben, da er den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken konnte.
Jobcenter verweist auf Schulbedarfspauschale
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und führte dazu aus, dass der junge Mann bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten habe. Hiervon seien sämtliche Gegenstände erfasst, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.
LSG sieht evidente Bedarfsunterdeckung
Das LSG hat das Jobcenter zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung seien nicht auskömmlich vom Regelbedarf gedeckt. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Davon ließen sich die Kosten nicht ansparen. Es liege daher eine evidente Bedarfsunterdeckung vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde.
Schulbedarfspauschale greift nicht
Berufskleidung werde auch nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst, so das LSG weiter. Denn hierzu zählten nur persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.
Bedarfslücke durch verfassungskonforme Auslegung zu schließen
Die hiernach verbleibende Bedarfslücke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schließen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.