Job­cen­ter muss Kos­ten für All­tags­klei­dung als Be­rufs­klei­dung nicht tra­gen

Das Job­cen­ter muss die Kos­ten für Klei­dung, die auch im All­tag ge­tra­gen wer­den kann, nicht über­neh­men. All­tags­klei­dung sei aus dem Re­gel­satz zu be­schaf­fen und werde nicht da­durch zu Be­rufs­klei­dung, dass sie auch in der Schu­le ge­tra­gen wird, mach­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men mit Be­schluss vom 15.04.2020 ge­gen­über einer 16-jäh­ri­gen Schü­le­rin klar.

Man­gels ge­ziel­ten Ein­kaufs von Schul­klei­dung kein Kos­ten­er­satz

Das LSG hat die Rechts­auf­fas­sung des Job­cen­ters im Er­geb­nis be­stä­tigt. Bei den er­wor­be­nen Klei­dungs­stü­cken han­de­le es sich um keine spe­zi­el­le Be­rufs­klei­dung, son­dern um All­tags­klei­dung, die auch au­ßer­halb des Schul­un­ter­richts ge­tra­gen wer­den kann. Es sei schon nicht nach­voll­zieh­bar, für einen Ein­kauf von Schul­klei­dung von Hil­des­heim nach Braun­schweig zu Pri­mark zu fah­ren und dann auf einem lan­gen Kas­sen­bon ein­zel­ne Po­si­tio­nen als Nach­weis zu mar­kie­ren. Das glei­che Klei­dungs­stück könne nicht auf dem einen Bon pri­vat und auf dem an­de­ren Bon schu­lisch de­kla­riert wer­den. Es werde deut­lich, dass die Klä­ge­rin nicht ge­zielt Schul­klei­dung ein­ge­kauft habe, wie es bei einem Fach­ge­schäft der Fall wäre. 

Kauf er­folg­te im Mai bei Schul­be­ginn im Sep­tem­ber

Wenig über­zeu­gend sei es auch, mit Kas­sen­zet­teln aus dem Monat Mai ver­meint­li­che Kos­ten für das neue Schul­jahr im Sep­tem­ber be­le­gen zu wol­len. Es han­de­le sich ins­ge­samt um Ein­käu­fe in her­kömm­li­chen Be­klei­dungs­ge­schäf­ten des un­te­ren Preis­seg­ments, die nicht aus­schlie­ß­lich für Un­ter­richts­zwe­cke ge­tä­tigt wur­den. All­tags­klei­dung sei aus dem Re­gel­satz zu be­schaf­fen und werde nicht da­durch zu Be­rufs­klei­dung, dass sie auch in der Schu­le ge­tra­gen wird.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2020 - L 11 AS 922/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2020.

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