Mertin: Markierungsverbot bleibt, aber Übergangsregelung
Laut Entwurf sollten Markierungen in den Hilfsmitteln ab dem 01.08.2023 unzulässig sein. Nach Protesten von Studierenden und Referendaren nahm Mertin laut Pressemitteilung seines Ministeriums gestern im Rechtsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz zur aktuellen Diskussion Stellung und kündigte eine Übergangsregelung bis in das Jahr 2025 an. "Dies bedeutet, dass die Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst am 2. Mai 2023 aufgenommen haben, ihr schriftliches Examen im Oktober 2024 wie auch ihre mündliche Prüfung im Mai 2025 noch mit den bekannten Markierungsmöglichkeiten absolvieren können. Auch die Studierenden, die spätestens im August 2024 ihr schriftliches Examen und ihre mündliche Prüfung im Januar 2025 absolvieren, werden noch die gewohnten Markierungen in den Hilfsmitteln verwenden können", so Mertin.
Aufwand zur Kontrolle von Markierungen unverhältnismäßig
Am Markierungsverbot, das es auch in acht anderen Bundesländern gebe, hält er danach aber fest: "Das dient zunächst der Vorbereitung der Einführung der digitalen Prüfung mit elektronischen Hilfsmitteln, in denen eine Markierung ohnehin nicht möglich ist. Des Weiteren dient das Markierungsverbot aber auch der Chancengleichheit und Rechtssicherheit." Immer häufiger wendeten sich Prüflinge an das Landesprüfungsamt und bäten um eine Bestätigung, dass die von ihnen vorgenommenen Markierungen zulässig seien. Damit sei ein unverhältnismäßig hoher Kontrollaufwand verbunden. Allein in der staatlichen Pflichtfachprüfung habe es in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 531 Prüflinge gegeben. Pro Prüfling seien Gesetzestexte mit mehr als 16.000 Seiten zugelassen. Somit müssten zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Prüflinge im ersten Examen 8.496.000 Seiten im Jahr kontrolliert werden. Im zweiten Examen kämen 10.208.000 zu kontrollierende Seiten hinzu. Ferner sei eine Kontrolle nur durch juristisch vorgebildete Personen sinnvoll möglich – ausreichend Personal dafür gebe es nicht.