Italiens Beihilfen für Sardinien anfliegende Fluggesellschaften unionsrechtswidrig

Die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten mehrerer Fluggesellschaften, die Sardinien anfliegen, ist rechtswidrig. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden. Die Betreiber der sardischen Flughäfen seien nicht die Begünstigten der Beihilfe, sondern nur die Vermittler zwischen der Autonomen Region Sardinien und den Fluggesellschaften gewesen. Die Fluggesellschaften müssten die staatlichen Beihilfen zurückzahlen.

Autonome Region Sardinien schuf Förderregelung zu Entwicklung des Luftverkehrs

Die autonome Region Sardinien genehmigte 2010 durch ein Regionalgesetz die Finanzierung der Flughäfen der Insel mit dem Ziel der Entwicklung des Luftverkehrs. Insbesondere sollte eine verstärkte Saisonunabhängigkeit der Flugverbindungen mit Sardinien erreicht werden. Dieses Regionalgesetz wurde durch eine Reihe von Durchführungsakten umgesetzt. Die Maßnahmen sahen insbesondere den Abschluss kommerzieller Vereinbarungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Fluggesellschaften vor, um die Flugverbindungen zur Insel zu verbessern und sie als Reiseziel zu fördern. Sie legten zudem die Bedingungen und Verfahren für die Erstattung der von den Flughafenbetreibern im Rahmen dieser Vereinbarungen an die Fluggesellschaften gezahlten Beträge durch die Region fest. Die Kommission erklärte die durch die streitigen Maßnahmen eingeführte Beihilferegelung für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnete die Rückforderung der betreffenden Beihilfen von den als Begünstigte betrachteten Fluggesellschaften an. Diese klagten auf Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses.

EuG: Zahlungen an Fluggesellschaften stammten aus staatlichen Mitteln

Das EuG hat die Nichtigkeitsklagen abgewiesen. Die Kommission habe zu Recht eine staatliche Beihilfe der autonomen Region zugunsten der Fluggesellschaften angenommen. Die Zahlungen der Flughafenbetreiber an die Fluggesellschaften im Rahmen der mit diesen geschlossenen Verträge seien Mittel der Autonomen Region gewesen. Denn mit dem von der Autonomen Region festgelegten Mechanismus habe sichergestellt werden können, dass die den Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellten Gelder den Vergütungen entsprachen, die die Flughafenbetreiber den Fluggesellschaften gezahlt hätten. Es habe einen Kontrollmechanismus gegeben, der die – im Übrigen gestaffelte – Erstattung der eingesetzten Mittel von der Vorlage von Rechnungslegungsberichten und Belegen abhängig gemacht habe, aus denen hervorgegangen sei, dass die Vereinbarungen, in deren Rahmen die Zahlungen getätigt worden seien, den mit dem Regionalgesetz verfolgten Zielen entsprochen hätten und dass sie ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.

Zahlungen der Region zuzurechnen – Flughafenbetreiber nur Vermittler

Die von den Flughafenbetreibern an die Fluggesellschaften geleisteten Zahlungen seien auch der Region zuzurechnen. Denn das Maß an Kontrolle, das die Region über die Gewährung der Mittel an die Fluggesellschaften ausgeübt habe, belege ihre Beteiligung an der Bereitstellung der Mittel: Aufgrund des geregelten Mechanismus habe die Region die die Finanzierungsmaßnahmen beantragenden Flughafenbetreiber strikt kontrollieren können. Die Region habe die Maßnahmenpläne der Flughafenbetreiber vorher genehmigt und geprüft, ob die an die Fluggesellschaften gezahlten Beträge den vorgegebenen Bedingungen entsprochen hätten. Mithin seien die Flughafenbetreiber nur als Vermittler zwischen der Region und den Luftverkehrsunternehmen anzusehen, da sie die von der Region erhaltenen Mittel vollständig an die Fluggesellschaften weitergeleitet hatten und somit gemäß den Anweisungen handelten, die sie von der Region mittels der von dieser genehmigten Maßnahmenpläne erhalten hätten.

Flughafenbetreiber keine Begünstigten

Die Flughafenbetreiber seine auch keine Begünstigten der streitigen Beihilferegelung gewesen. Folglich habe die Kommission die Transaktionen zwischen den Luftverkehrsunternehmen und den Flughafenbetreibern zu Recht nicht anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers geprüft. Denn die Flughafenbetreiber, die nicht im Eigentum der Region gestanden hätten, hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der Region eingeführte streitige Beihilferegelung umzusetzen.

Region handelte nicht wie ein Investor

In Bezug auf die Region hat das Gericht hingegen angenommen, dass sie nicht wie ein Investor gehandelt habe, da sie die streitige Beihilferegelung ausschließlich zum Zweck der wirtschaftlichen Entwicklung der Insel eingeführt hat. Soweit die Region als Erwerber von Dienstleistungen aufgetreten sei, die sich auf die Steigerung des Luftverkehrs und Marketing bezogen hätten, betont das Gericht, dass ein Vorteil nicht wegen des Bestehens gegenseitiger Leistungen, aber bei einem Erwerb der fraglichen Dienstleistungen nach den im Unionsrecht vorgesehenen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zumindest unter Durchführung eines gleichwertigen Verfahrens ausgeschlossen sei. Hier seien jedoch die vor Abschluss der Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Interessenbekundung nicht als mit Ausschreibungsverfahren gleichwertig anzusehen. An der Gleichwertigkeit fehle es insbesondere deshalb, weil unter den Fluggesellschaften, die auf die Aufforderungen geantwortet hätten, keine Auswahl nach genauen Kriterien erfolgt sei.

Keine Grundlage für Vertrauensschutz

Das EuG hat auch die Rügen der Fluggesellschaften zurückgewiesen, es fehle an einer Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Rüge, die Kommission habe es unterlassen zu prüfen, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstelle, führt das Gericht aus, es sei nicht Sache der Kommission gewesen zu prüfen, ob die streitige Zahlung etwa geringfügig gewesen sei. Auch eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes komme nicht in Betracht, weil die Beihilfemaßnahme durchgeführt worden sei, ohne eine Entscheidung der Kommission über die ihr notifizierten Maßnahmen abzuwarten. Die Fluggesellschaften hätten auch kein berechtigtes Vertrauen in den kommerziellen Charakter ihrer vertraglichen Beziehungen mit den Flughafenbetreibern haben können. Denn sie hätten die in dem Regionalgesetz vorgesehenen Finanzierungsmechanismen, die auf nationaler Ebene amtlich veröffentlicht worden seien, und damit die staatliche Herkunft der betreffenden Mittel nicht ignorieren können.

EuG, Urteil vom 13.05.2020 - T-607/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2020.