Nach einem juristischen Tauziehen ist ein 18 Jahre alter islamistischer Gefährder aus Bremen am 04.09.2017 nach Russland abgeschoben worden. Nach Angaben des Bremer Innenressorts wurde der junge Mann per Flugzeug von Frankfurt nach Moskau gebracht. "Trotz aller rechtlichen Schwierigkeiten in den vergangenen Monaten ist dieses Ergebnis ermutigend", sagte Innensenator Ulrich Mäurer (SPD). "Gemeinsam mit Polizei und Verfassungsschutz bereiten wir aktuell die nächsten Verfahren vor." Über die Abschiebung hatte zunächst der "Weser Kurier" berichtet.
Gerichte bestätigten Einstufung als "Gefährder"
Die Behörden hatten dem russischen Staatsbürger, der in Deutschland aufgewachsen ist, einen Terroranschlag zugetraut. "Die Gerichte hatten keine Zweifel daran, dass trotz seines noch jungen Alters seine Einstufung als Gefährder richtig ist", sagte die Sprecherin des Innenressorts, Rose Gerdts-Schiffler. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Mann mit der Terrororganisation Islamischer Staat eng verbunden sei und die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen billige.
EGMR hob vorläufigen Abschiebungsstopp auf
Im Juli 2017 hatte der Menschenrechtsgerichtshof die Abschiebung vorläufig verhindert, hob den vorläufigen Stopp der Abschiebung aber Ende August auf. Nach dem Aufenthaltsgesetz dürfen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abgeschoben werden. Der 18-Jährige war gegen die Abschiebung vorgegangen. Er ist der Ansicht, dass ihm in seinem Geburtsland Folter, Überwachung oder Verhaftung drohen.
Redaktion beck-aktuell, 4. September 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung, BeckRS 2017, 118023
BVerfG, Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung eines als "Gefährder" eingestuften russischen Staatsangehörigen, BeckRS 2017, 118709
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