Anlagemodell beruht auf Einziehung und Verwertung von Finanzprodukten
Die Klägerin war Geschädigte einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Die Beklagten vertrieben in Deutschland ein Anlagemodell, wonach sie sich unter anderem Lebensversicherungen von den Kunden abtreten ließen, sie kündigten, deren Rückkaufswert bei sich anlegten, und nach einer bestimmten Laufzeit eine den Rückkaufswert weit übersteigende Summe an die Kunden auszahlten. Ihre Aktiengesellschaft war nicht nach dem RDG registriert, weil die Beklagten irrig davon ausgingen, dass sie keinerlei Erlaubnis benötigten.
Geschädigte beruft sich auf Schutzcharakter des RDG
Die Klägerin trat sämtliche Rechte aus einer Lebensversicherung ab. Noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit wurde die Gesellschaft liquidiert, ohne dass eine Auszahlung an die Klägerin erfolgte. Sie verlangte Schadensersatz und berief sich auf den Schutzcharakter des RDG. Die Vorinstanzen sahen keinen Vorsatz der Beklagten, da diese im Hinblick auf die Registrierungspflicht einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum unterlegen hätten.
Registrierungspflicht nach RDG keine Tatsache
Demgegenüber stellte der BGH fest, dass die Beklagten gewusst hätten, dass sie eine Inkassodienstleistung nach dem RDG betrieben. Damit seien ihnen alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, die eine Registrierungspflicht begründeten. Es liege allenfalls ein Verbotsirrtum, also ein Irrtum über rechtliche Gegebenheiten, vor. Dieser könne die Beklagten nur im Falle der Unvermeidbarkeit entlasten. Zur Klärung dieser Frage verwies der BGH die Sache unter Hinweis auf die Beweislast der Beklagten zurück.