Referentenentwurf: Internationale Rechtshilfe wird überarbeitet

Die Bedeutung der Ländergrenzen ist innerhalb der EU nicht mehr allzu groß. Im Bereich der Strafverfolgung allerdings werden sie oft zu unüberwindbaren Hürden für die beteiligten Beamten und Behörden. Besser werden soll das mit einer Reform der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit.

Der am Donnerstag vorgelegte Referentenentwurf will das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit überarbeiten und modernisieren. Ziel sei es, eine klare, systematisch konsistente, praxistaugliche und effiziente Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schaffen, erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Denn Kriminalität mache nicht an Grenzen halt - die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden aber oftmals schon. Dieser Schieflage wolle man mit einer Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit begegnen.

Für eine wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität brauche es moderne, klare und praxistaugliche Rechtsgrundlagen. Deshalb soll das IRG handhabbarer werden. Insbesondere den strukturellen Unterschieden zwischen der herkömmlichen Rechtshilfe gegenüber Drittstaaten und der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll besser Rechnung getragen werden.

Spezielle Formen der Zusammenarbeit stärken

Die polizeiliche Rechtshilfe und die Übertragung von Strafverfahren sollen in dem Entwurf erstmals ausdrücklich geregelt werden. In der Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen sollen zukünftig alle Arten der Unterstützung möglich sein, die das IRG bisher für die vertragslose Zusammenarbeit mit Drittstaaten erlaubt. Dazu gehört beispielsweise die Möglichkeit, im Einzelfall Strafurteile von hybriden internationalisierten Strafgerichtshöfen im Inland zu vollstrecken.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht der Entwurf außerdem einen neuen Rechtsbehelf vor. Dieser ermöglicht es Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren läuft, feststellen zu lassen, dass das Verbot der Doppelbestrafung greift.

Für das sich gegebenenfalls an eine Festnahme anschließende Verfahren soll ein Recht auf mündliche Anhörung vor dem OLG eingeführt werden. Dadurch haben betroffene Personen erstmals Anspruch darauf, auch von dem Gericht persönlich angehört zu werden, welches über die Haft und über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet. Auch die Möglichkeiten zur Überprüfung der Zulässigkeitsentscheidung sollen verbessert und ein Antragsrecht zur Vorlage relevanter Rechtsfragen an den BGH geschaffen werden.

Europäische Haftbefehle werden an Anforderungen des EuGH angepasst

Mit dem Entwurf sollen auch Vorgaben des Europarechts umgesetzt werden, die die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz sowie den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Ziel haben.

Außerdem soll sichergestellt werden, dass die durch den EuGH aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit der entscheidenden Justizbehörde zweifelsfrei eingehalten werden. Hierzu soll die Entscheidung sowohl über die Vollstreckung als auch über die Ausstellung Europäischer Haftbefehle nunmehr vollständig in die Zuständigkeit der Gerichte gelegt werden. 

In die Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens waren sowohl die Praxis (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltschaft), als auch die Wissenschaft sowie andere Bundes- und Landesressorts von Beginn an einbezogen. In Arbeitsgruppen wurden über viele Monate Defizite des bestehenden Rechts herauskristallisiert und Lösungen gesucht. Der so entstandene Gesetzentwurf wurde am Mittwoch an die Länder und Verbände versendet. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 Stellung zu nehmen.

Redaktion beck-aktuell, gk, 11. September 2024.