Verstoß gegen Art. 10 GG geltend gemacht
Der Nachrichtendienst zapft aus dem Knotenpunkt seit Jahren zu Aufklärungszwecken in großem Stil Daten ab. Dabei erhält der BND Daten nicht nur aufgrund eines konkreten Tatverdachts, sondern anlasslos im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung. Nach Auffassung des Unternehmens verstößt die Ausleitung der Daten gegen Art. 10 GG, der das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt.
BVerwG wies Klage von De-Cix ab
Ende Mai 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Klage von De-Cix gegen den BND abgewiesen. Der Betreiber könne verpflichtet werden, bei der Fernmeldeüberwachung durch den BND mitzuwirken, urteilte der 6. Senat. Der Geheimdienst sei berechtigt, auf Anordnung des Bundesinnenministeriums internationale Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, befand das Gericht.
De-Cix bemängelt Fehlen inhaltlicher Prüfung
"Die Entscheidung der Klageabweisung durch das
Bundesverwaltungsgericht ohne jede inhaltliche Prüfung ist für uns rechtlich nicht hinnehmbar", begründete Klaus Landefeld, Aufsichtsrat der De-Cix Group AG, den Gang nach Karlsruhe. "Die mit unserer Klage umfassend vorgebrachten und dargelegten Verstöße gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wurden durch das
Bundesverwaltungsgericht aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen im Verfahren nicht einmal behandelt."
Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens zur Mitwirkung an Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung - DE-CIX, NVwZ 2018, 1476
DE CIX-Knotenpunkt in Frankfurt - Datendurchsatz verdoppelt sich alle zwei Jahre, BWGZ 2014, 933
Aus dem Nachrichtenarchiv
Betreiber des Internet-Knotenpunkts DE-CIX wehrt sich gegen BND-Überwachung, Meldung vom 24.04.2015, becklink 1038407