Wartezeit bis zu Auszahlung von Hilfeleistungen soll überbrückt werden können
Die Verlängerung soll nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung aber noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung komme es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich sei. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
Krise muss pandemiebedingt entstanden sein und Hilfe Überlebenschance begründen
Wie schon bisher gelte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies könne sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll nach Mitteilung des Ministeriums auch weiterhin festgehalten werden.