Parallele Klagen vor Zivilgerichten geplant
Parallel wollen die Anwälte der Geschädigten in den einzelnen Bundesländern Klage erheben. Ihre Strategie zielt darauf ab, dass die Zivilgerichte diese Verfahren aussetzen und die Frage nach einer Entschädigungspflicht ebenfalls in Karlsruhe vorlegen.
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz greift nur ausnahmsweise
Hintergrund ist, dass das Infektionsschutzgesetz nur dann eine Entschädigung vorsieht, wenn der Betriebsinhaber sich selbst angesteckt hat und deshalb zumachen muss. Bei den allermeisten Läden, Restaurants, Kinos, Clubs und Kneipen, die im März 2020 der Lockdown wegen der Ausbreitung von Covid-19 traf, war das nicht der Fall.
Soforthilfen können Schaden nicht aufwiegen
Die Soforthilfen sind für viele nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ein Modegeschäft in Rheinland-Pfalz, das zusammen mit einer Musikkneipe aus Magdeburg, einem Hamburger Lederwaren-Händler und einer Hotelkette hinter der ersten Verfassungsklage (Az.: 1 BvR 1726/20) steht, bekam 15.000 Euro. Der verbleibende Schaden wird in der Beschwerdeschrift, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, mit rund 205.000 Euro beziffert. Außerdem sei im Lager Saisonware im Wert von ungefähr 150.000 Euro unverkauft liegengeblieben.
Betriebe schuldlos in Not geraten
"Wir verkennen nicht, dass sich die Bundesregierung große Mühe gibt, soziale Härten zu minimieren", sagt der Potsdamer Staatshaftungsexperte Siegfried de Witt. Aber es brauche eine gesetzliche Regelung. "Die Mitglieder unserer Initiative sind an der Situation völlig schuldlos", ergänzt der Berliner Anwalt Wolfgang Schirp. Sie hätten allein schließen müssen, um Menschenansammlungen zu vermeiden und damit das Gesundheitssystem zu entlasten.
In Karlsruhe eingereichte Corona-Klagen bislang erfolglos
Bisher haben die Verfassungsrichter die meisten Corona-Klagen, die direkt in Karlsruhe eingereicht wurden, ohne genauere Prüfung abgewiesen. Die Kläger wurden aufgefordert, erst den Rechtsweg zu erschöpfen, sich also vorher durch die Instanzen zu klagen. Die Anwälte meinen, dass sie sich trotzdem ohne Umweg an das Verfassungsgericht wenden können. Alles andere sei sowieso sinnlos. Sie verweisen etwa auf ein Urteil des Landgerichts Hannover: Dort hatte der Inhaber eines Ausflugslokals vergeblich 10.000 Euro Entschädigung vom Land Niedersachsen eingefordert – für Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Verweis auf Eigentumsschutz
Rechtlich argumentieren die Anwälte vor allem mit dem Schutz des Eigentums im Grundgesetz. Die massiven Grundrechtseingriffe seien zwar möglicherweise gerechtfertigt gewesen. Sie seien aber nur verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für die Betroffenen vorsehe. Dazu haben die Anwälte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auch per Brief aufgefordert.;
Ausgleich mindestens in Höhe der Betriebskosten
Dieser Ausgleich könnte niemandem den vollen Schaden ersetzen, müsste aus Sicht der Anwälte aber mindestens die Betriebskosten der Betroffenen decken. Es werde nicht verkannt, dass dies "erhebliche Belastungen für den Bundeshaushalt mit sich bringen wird", heißt es in einer dem Minister übersandten Analyse. Aber: "Dies ist der Preis der gewählten Strategie zur Bekämpfung der Pandemie."