Die Initiative "Berlin braucht Tegel" ist mit ihrem gegen den geplanten "Tegel-Brief" der Berliner Landesregierung gerichteten Eilantrag auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah, wie bereits die Vorinstanz, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Die Landesregierung will mit dem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel werben (Beschluss vom 07.09.2017, Az.: OVG 3 S 76.17).
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zuständig
Das OVG hat seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2009, die es im Zusammenhang mit dem Volksbegehren "Pro Reli" vertreten hatte (vgl. LKV 2009, 284), aufgegeben. Es hat nunmehr entschieden, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, wenn sich der Träger eines Volksbegehrens gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung wendet und eine Verletzung seiner Chancengleichheit beziehungsweise einen Verstoß gegen § 40d des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz) geltend macht. Ein derartiger Streit sei dem Verfassungsrecht zuzuordnen, weil der Träger eines Volksbegehrens in Berlin ein verfassungsrechtlich ausgestaltetes Initiativrecht wahrnimmt, das die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordnetenhauses ersetzen kann. In solchen Fällen schließe die Prozessordnung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus. Der Träger eines Volksbegehrens könne sich jedoch grundsätzlich an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wenden.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2017 - 3 S 76.17
Redaktion beck-aktuell, 7. September 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Klinger, Neutrale Regierungen in der direkten Demokratie? – Abstimmungswerbung von Regierungen bei direktdemokratischen Gesetzgebungsinitiativen, LKV 2010, 164
OVG Berlin-Brandenburg, Werbung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zum Volksentscheid, LKV 2009, 284 (m. Anm. Lörincz/Neubauer)
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Berlin: Berliner Senat darf für Schließung des Flughafens Berlin-Tegel werben, Meldung der Redaktion beck-aktuell vom 06.09.2017, becklink 2007724