Klimacamp für elf Tage angemeldet
Die Klägerin hatte das Klimacamp beim Polizeipräsidium Aachen für die Dauer von elf Tagen im August 2017 als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel angemeldet. Das Präsidium wies der Klägerin in Form einer auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützten Ortsauflage eine von ihr gemietete Fläche und einen dieser Fläche benachbarten Sportplatz in Erkelenz als Versammlungsflächen zu. Auf dem Sportplatz dürften Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten.
Polizeipräsidium lehnt weiteres Feld als Versammlungsfläche ab
Mit einer nach Beginn des Camps erlassenen weiteren Verfügung lehnte das Polizeipräsidium ein 800 Meter entferntes Feld, das die Klägerin ebenfalls gemietet hatte und das als weitere Fläche für Übernachtungszelte von Versammlungsteilnehmern und für Sanitäreinrichtungen genutzt wurde, als Versammlungsfläche ab.
BVerwG: Auch weiteres Feld fällt unter Schutz des Art. 8 GG
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das genannte Feld als Übernachtungsfläche von dem versammlungsgesetzlich ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG umfasst gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster war sie dagegen erfolgreich (BeckRS 2020, 13235). Das BVerwG hat die auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Auf öffentliche Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck erforderlich
Auf eine gewisse Dauer angelegte Protestcamps wie das in Rede stehende Klimacamp seien als Versammlungen durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt, wenn sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergebe, so das BVerwG. Es obliege dem Veranstalter, den Meinungskundgabezweck für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu substantiieren.
OVG hat Versammlungscharakter des Camps zu Recht bejaht
Je länger eine solche Versammlung dauern soll, desto höheres Gewicht erlangten Rechte Dritter und öffentliche Belange, die durch das Camp beeinträchtigt werden könnten, so das BVerwG weiter. Die Versammlungsbehörde könne dem dadurch Rechnung tragen, dass sie auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG insbesondere dessen Dauer in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beschränke. Nach diesen Maßgaben habe das OVG den Versammlungscharakter des hier in Rede stehenden, nach dem Gesamtkonzept auf die durchgehende Praktizierung einer umweltverträglichen Art des Zusammenlebens gerichteten und auf eine Dauer von elf Tagen bemessenen Klimacamps zu Recht bejaht.
Auch erforderliche infrastrukturelle Einrichtungen geschützt
Infrastrukturelle Einrichtungen eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfielen dem unmittelbaren Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zur bezweckten Meinungskundgabe der Versammlung aufweisen oder für die konkrete Veranstaltung logistisch erforderlich sind und zu ihr in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Auch diesem Maßstab genüge die Entscheidung des OVG. Es habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass das Klimacamp ohne die genannten Infrastruktureinrichtungen nicht hätte durchgeführt werden können und die Veranstaltungsfläche sowie die Übernachtungsflächen auf dem Sportplatz und dem hier umstrittenen, 800 Meter entfernten Feld eine räumliche Einheit gebildet haben.