Schwangere sollen sich künftig einfacher über Möglichkeiten zur Abtreibung informieren können. Das Kabinett billigte am 06.02.2019 den mühsam gefundenen Kompromiss zum sogenannten Werbeverbot in § 219a StGB. Stimmt auch der Bundestag zu, dürfen Ärzte und Kliniken künftig über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für weitergehende Informationen müssen sie allerdings auf Behörden, Beratungsstellen und Ärztekammern verweisen. Ärzte und viele Frauen kritisieren nach wie vor scharf, dass sich Schwangere damit weiterhin nicht umfassend beim Arzt ihres Vertrauens informieren können.
Zentrale Listen mit Ärzten und Krankenhäusern vorgesehen
Die Änderung des § 219a StGB, der "Werbung" für Abtreibungen unter Strafe stellt, war in der Koalition hoch umstritten. Die SPD und Oppositionsparteien wollten das Verbot ganz streichen – doch CDU und CSU lehnten dies ab. Der Kompromiss sieht nun auch vor, dass im Internet und bei den Beratungsstellen zentrale Listen mit Ärzten und Krankenhäusern geführt werden, an die sich die Schwangeren wenden können. Außerdem sollen Verhütungspillen länger von der Krankenkasse bezahlt werden – bis zum 22. Geburtstag und nicht wie bisher bis zum 20. Geburtstag.
Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2019 (dpa).
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Frommel, Verbot des öffentlichen "Anbietens" zum Schwangerschaftsabbruch, ZRP 2019, 1
Künast/Thomae, § 219a StGB abschaffen?, DRiZ 2018, 172
Schweiger, Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche - Das nächste rechtspolitische Pulverfass?, ZRP 2018, 98
djb-Stellungnahme zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche, Meldung vom 27.06.2018, FD-StrafR 2018, 406686
Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche: DAV befürwortet Aufhebung des § 219a StGB, Meldung vom 26.03.2018, FD-StrafR 2018, 403374
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Gesetzentwurf: Ärzte sollen über Möglichkeit für Abtreibungen informieren dürfen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.01.2019, becklink 2012082
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