Nach einem tödlichen Unfall bei einem illegalen Autorennen in Mönchengladbach lehnt das dortige Landgericht eine Anklage wegen Mordes gegen einen der mutmaßlichen Raser ab. Es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht für einen Tötungsvorsatz, teilte das Mönchengladbacher Landgericht am 15.03.2018 mit. Deshalb werde gegen den 29-Jährigen nur wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verhandelt. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Gerichtsbeschluss Rechtsmittel einlegen.
Spontan auf Rennen eingelassen
Der 29-Jährige soll sich im Juni 2017 mit einem anderen Autofahrer ein Rennen geliefert haben. Dabei erfasste sein Wagen einen Fußgänger, der starb. Den Ermittlungen zufolge hatte der junge Mann sich spontan auf das Rennen eingelassen, um zu beweisen, dass er der bessere Fahrer sei.
Neuregelung noch nicht anwendbar
Die Anklage gegen den zweiten Beschuldigten, einen 25-Jährigen, ließ das Gericht in vollem Umfang zu. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Unfallflucht vor. Beiden Angeklagten drohen bei einer Verurteilung bis zu fünf Jahre Haft. Der neue Paragraf des Strafgesetzbuches, der für verbotene Autorennen mit tödlichem Ausgang bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, war erst nach dem Mönchengladbacher Unfall in Kraft getreten.
Redaktion beck-aktuell, 16. März 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
BGH kippt Mordurteil für Raser, FD-StrafR 2018, 402920
LG Berlin, Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen (Berliner "Raser-Fall"), NStZ 2017, 471
Preuß, Tötung infolge eines illegalen Kraftfahrzeugrennens als Mord?, NZV 2017, 303
Hoven/Kubiciel, Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge, NStZ 2017, 439
Mitsch, Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda, DAR 2017, 70
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LG Berlin verurteilt Autoraser nach tödlichem Ausgang illegalen Straßenrennens wegen Mordes, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.02.2017, becklink 2005887