Anfechtung allein nach ZPO
Im Rahmen eines ICC-Schiedsverfahrens lud das AG Schwarzenbek zur Unterstützung des Schiedsgerichts einen Zeugen zur Vernehmung. Eine Partei legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, die vom LG Lübeck wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage verworfen wurde.
BGH: Keine Beschwerde gegen stattgebende Entscheidungen in ZPO
Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Der Gesetzgeber habe bei der Reform die allgemeinen Regeln der ZPO auf die Unterstützung von Schiedsgerichten durch staatliche Gerichte anwenden wollen. Die ZPO sehe aber keine Beschwerde gegen stattgebende Entscheidungen vor. Damit sei bereits die Entscheidung des AG nicht anfechtbar gewesen. Eine Absage erteilte das Gericht der Ansicht, dass hier die Beschwerde nach dem GVG anwendbar sein sollte.
Keine Erweiterung bei Stattgabe
Für eine wiederum in der Literatur befürwortete Ausdehnung der nach § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestehenden Beschwerdemöglichkeit gegen abgelehnte Anträge sah der BGH kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Parteien könnten sich im Schiedsverfahren mit den Ergebnissen von Beweisaufnahmen auseinandersetzen und erlitten daher keinen Verlust, wenn sie die Entscheidung des Gerichts, Hilfe zu gewähren, nicht angreifen könnten. Umgekehrt sei aufgrund der fehlenden Zwangsmittel des Schiedsgerichts bei Ablehnung der Hilfe durch das staatliche Gericht das Beweismittel praktisch verloren.