Bibliothek der HU Berlin bleibt für Jura-Studierende coronabedingt geschlossen

Der Zugang zu den Lesesälen der Universitätsbibliothek der Berliner Humboldt-Universität bleibt Studierenden vorerst verwehrt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren am 17.03.2021 entschieden. Geklagt hatten drei Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaft, die sich in der Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen behindert sehen.

Verordnung verbietet Publikumsverkehr

Nach der derzeit geltenden Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin (2. IfSchMV) dürfen staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Drei Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaft wandten sich dagegen, aus diesem Grund keinen Zugang zu den Arbeitsplätzen in den Lesesälen der Universitätsbibliothek und zu den dortigen Präsenzbeständen zu erhalten. Damit seien für sie erhebliche Erschwernisse bei der Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen verbunden, und es drohten ihnen deshalb schlechtere Examensnoten. Auch dürften Schwerpunktsstudierende die benannte Bibliothek derzeit benutzen, zudem sei die juristische Bibliothek in Potsdam geöffnet.

VG: Schließung geeignet und angemessen

Die 14. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Zwar hätten nach dem Berliner Hochschulgesetz alle Studierenden das Recht, die Einrichtungen der Hochschule und damit auch die Universitätsbibliothek nach den hierfür geltenden Vorschriften zu nutzen. Dieser Anspruch sei aber derzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die 2. IfSchMV eingeschränkt. Die Regelung verfolge mit dem Ziel, die Zahl der Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus zu verringern, einen legitimen Zweck und sei zur Zweckerreichung auch geeignet. Denn gerade in geschlossenen Räumen gehe von Menschenansammlungen ein erhöhtes Infektionsrisiko aus. Die Schließung sei auch angemessen, so das VG weiter.

Viele Möglichkeiten zur Literaturbeschaffung

Die Studierenden könnten sich die für die Examensvorbereitung notwendige Literatur entweder anderweitig ausleihen oder kaufen. Außerdem biete die Universität derzeit zum Ausgleich ein deutlich umfassenderes Online-Angebot an. Das Gericht stellte auch klar, dass durch die gleichzeitige Öffnung der Friseurbetriebe der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde, da es sich dabei schon nicht um gleichgelagerte Sachverhalte handele. Während nämlich die Friseurleistungen nicht in Abwesenheit des Kunden vorgenommen werden könnten, stelle sich dies beim Zugang zu Lesesälen anders dar.

VG Berlin, Beschluss vom 17.03.2021 - 14 L 90/21

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2021.