Die Angeklagte, die bereits mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestraft ist, leugnete den Völkermord an den europäischen Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einem Schreiben an das Finanzamt.
Das LG München II sprach die Frau vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Es fehle an einer strafbaren Handlung gemäß § 130 StGB, da die Äußerungen nur einem begrenzten Kreis von Empfängern gegenüber – den für die Sachbearbeitung zuständigen Personen des Finanzamts – erfolgt seien.
Der BGH bestätigte diese Auffassung und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft (Urteil vom 25.08.2024 – 3 StR 32/24).
Kein Verbreiten
Zwar seien die Ausführungen der Angeklagten in dem Schreiben an das Finanzamt "als nach deutschem Recht grundsätzlich strafbares Leugnen des als historische Tatsache feststehenden Holocausts zu werten", so der BGH. Der Volksverhetzungstatbestand erfordere jedoch, dass die betreffenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt werden.
Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liege mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor. Dies gilt laut BGH auch, wenn die Angeklagte sich vorstellte, es komme ein Strafverfahren in Gang, wodurch weitere Personen Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks erhielten. Aufgrund dessen von einer Strafbarkeit nach § 130 StGB auszugehen, sei mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar.