Höherer CO2-Preis und Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 zwei Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Zudem hat das Kabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Höherer Einstiegspreis für Zertifikate

Wie Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium mitteilten, startet der nationale Emissionshandel nach der Bund-Länder-Einigung im Dezember 2019 nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Zustimmung des Bundestages erforderlich

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schaffe das Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums weiter. So könne die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15.10.2020 veröffentlichen, sei das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant. Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen würden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen, so die Ministerien.

Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021 könne die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben könnten, heißt es in der Mitteilung. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließe daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen.

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.