Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der vom Kabinett auf den Weg gebrachten Gesetzesänderung zur Anhebung der Sozialhilfesätze die Höhe der sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen abschließend berechnet. So soll der Regelsatz ab 01.01.2021 für volljährige Alleinstehende um 14 Euro auf 446 Euro steigen, für volljährige Partner in Lebensgemeinschaft um 12 Euro auf 401 Euro.

Regelbedarfe werden der Preisentwicklung angepasst

Die Regelbedarfe sind bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln. Sie werden entsprechend der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens fortgeschrieben. Beide Entwicklungen münden dabei in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70% und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30% hat.

Kosten der Telekommunikation erstmals vollständig berücksichtigt

Die nun vorliegenden endgültigen Berechnungen werden im Lauf des parlamentarischen Verfahrens über einen Änderungsantrag in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet. Bei der Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen ist zu berücksichtigen, dass deren Leistung zwar im nächsten Jahr nahezu konstant bleiben wird, diese Altersgruppe aber bei der letzten Neuberechnung für das Jahr 2017 weit überproportional profitiert hat (Anstieg von 2016 auf 2017: +21 Euro). Zudem wurden bei der Neuberechnung die Kosten der Telekommunikation erstmals vollständig berücksichtigt.

Fortschreibung der Leistungen für den persönlichen Schulbedarf

Erstmals wird im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021. Davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Bedarfssätze für Asylbewerber- und Analogleistungen steigen

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sogenannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf - einschließlich der noch vorzunehmenden Ergänzung der Fortschreibung - noch zustimmen. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Ende November erfolgen.

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2020.