Fälschung von Gesundheitszeugnissen derzeit privilegiert
Das Fälschen und Verwenden gefälschter Impfnachweise und Atteste sei zwar grundsätzlich als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert wird. Handele es sich bei der gefälschten Urkunde jedoch um ein Gesundheitszeugnis – wie einem Impfpass oder einem Attest – und werde dieses zum Zweck der Täuschung bei behördlichen Kontrollen angefertigt (§ 277 StGB) oder würden die gefälschten Zeugnisse zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung vorgelegt (§ 279 StGB), werde der Täter milder bestraft: Diesem drohten dann nur noch Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Handele es sich bei dem Täter um einen Arzt und stelle dieser unrichtige Impfnachweise oder Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht aus, ohne diese im Sinne einer Urkundenfälschung zu fälschen, sei dies strafrechtlich regelmäßig als Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe einzustufen (§ 278 StGB).
Ministerin: Privilegierungen streichen
Die aktuellen Strafrahmen seien bei weitem nicht angemessen. Insbesondere die kriminalpolitisch verfehlten Strafmilderungen seien nicht länger tragbar, erklärt die Justizministerin. "Vor dem Hintergrund der fortdauernden Corona-Pandemie besteht ein dringender Handlungsbedarf, um eine Bestrafung der Täter zu ermöglichen, welche dem verwirklichten Unrecht und den drohenden Gefahren angemessen ist." Dafür sei es zwingend geboten, zumindest die rechtspolitisch verfehlten Privilegierungen zu streichen, um die Besserstellung von Tätern von Urkundenfälschungen in Bezug auf Gesundheitszeugnisse zu beenden. In der Folge entfiele auch die Privilegierungswirkung des § 279 StGB für diese Fälle. Das Hessische Justizministerium werde die Initiative bei der nächsten Justizministerkonferenz im Sommer einbringen.