Heil legt Konzept für verbindliche Testangebote in Betrieben vor

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30.06.2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat heute dem Bundeskabinett dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt werden soll. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Pflicht zu regelmäßigen Selbst- und Schnelltests im Betrieb

Arbeitgeber werden demnach verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens 1-mal pro Woche regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Besonders gefährdete Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben, körpernahe Dienstleistungen ausführen, oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen mindestens 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Corona-Arbeitsschutzregelungen werden verlängert

Die darüber hinaus bereits geltenden Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30.06.2021 verlängert. Arbeitgeber bleiben bis dahin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt. Weiterhin gilt auch die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte. Grundlegend muss der Arbeitgeber unter anderem dafür sorgen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, das Tragen eines medizinischem Mund-Nasen-Schutzes sowie eine ausreichende Handhygiene eingehalten wird und regelmäßiges Lüften stattfindet.

Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Darüber hinaus ist grundsätzlich auf Kontaktvermeidung im Betrieb zu achten. Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2021.