Das HbgVerfG hat einen Eilantrag der Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei" als unzulässig verworfen. Sie eine einstweilige Anordnung gegen den Senat der Hansestadt beantragt, um eine Werbekampagne auf digitalen Werbeanlagen zu unterbinden und eine weitergehende Information der Bevölkerung über das Volksbegehren zu erreichen. Das HbgVerfG entschied, dass der Antrag nicht statthaft sei und das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem nicht unterlaufen werden dürfe (Beschluss vom 06.05.2025 - HVerfG 5/25).
Hintergrund des Verfahrens ist das Volksbegehren "Hamburg Werbefrei", das seit dem 23. April und bis zum 13. Mai dieses Jahres stattfindet. Die Initiatorinnen und Initiatoren wollen eine Reduzierung der Außenwerbung in Hamburg erreichen. Seit dem 20. März wird jedoch die Kampagne des Fachverbandes Aussenwerbung e.V. "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich" auf digitalen Werbeanlagen auf Staatsgrund ausgespielt. Mitte April veröffentlichte der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel über das Netzwerk LinkedIn zudem einen Beitrag, in dem er kundtat, das Volksbegehren nicht unterschreiben zu wollen, und die Hoffnung ausdrückte, dass viele Hamburgerinnen und Hamburger dies ebenfalls nicht täten.
Rechtsschutz in Bezug auf Volksbegehren erst nach Abschluss
Die Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens verlangten daher vom Senat eine Untersagungsanordnung gegenüber den Unternehmen hinter der Kampagne. Darüber hinaus forderten sie eine weitergehende Information der Bevölkerung über das Volksbegehren durch den Senat. Hiermit hatten sie jedoch keinen Erfolg – auch nicht vor dem HbgVerfG.
Das Verfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Eilantrag schon nicht statthaft sei. Das Gesetz räume nur die Möglichkeit ein, nach Abschluss des Volksbegehrens durch das Gericht feststellen zu lassen, ob das Volksbegehren zustande gekommen sei. Ob überhaupt Situationen denkbar seien, in denen vor Beginn eines Volksbegehrens eine dessen Durchführung betreffende einstweilige Anordnung erlassen werden könnte, bedürfe keiner Entscheidung. Hier sei der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst am 24. April 2025 und damit nicht nur nach Beginn der Briefeintragungsfrist, sondern sogar nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist gestellt worden. Etwaige Verstöße könnten damit nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden.
Das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem darf in den Augen des HbgVerfG nicht durch einstweilige Anordnungen unterlaufen werden. Die Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens müssen sich demnach auf die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten beschränken und können erst nach Abschluss des Volksbegehrens vor das Verfassungsgericht ziehen.