Hauptausschuss billigt geändertes Infektionsschutzgesetz
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Der Hauptausschuss des Bundestages hat am späten Dienstagabend den Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gebilligt. Zugleich soll die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November auslaufen. Der Gesetzentwurf soll morgen im Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat wird sich am Freitag damit beschäftigen.

Bundeseinheitlicher Katalog möglicher Schutzvorkehrungen

Für den in den Beratungen noch deutlich veränderten und ergänzten Gesetzentwurf stimmten die künftigen "Ampel"-Koalitionäre. Die AfD-Fraktion votierte dagegen, die Fraktionen von Union und Linke enthielten sich. Geplant ist die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in § 28a IfSG. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Auflagen zu beschließen. In § 28a Abs. 7 IfSG werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19.03.2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Mögliche Maßnahmen nach Kritik ausgeweitet

Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Nach Kritik aus der Politik und von Experten wurde der Katalog um weitere Möglichkeiten für Schutzvorkehrungen ergänzt. Dazu legten SPD, Grüne und FDP 16 Änderungsanträge vor, mit denen die möglichen Schutzvorkehrungen nochmals deutlich ausgeweitet wurden.

Länderbefugnis bei konkreter epidemischer Gefahr

Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen sie in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen oder das generelle Verbot von Veranstaltungen oder Versammlungen soll aber ausgeschlossen sein.

3G-Regel am Arbeitsplatz und Homeoffice

Die künftigen Koalitionäre haben sich ferner auf eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr verständigt. Beschäftigte sollen außerdem, wenn möglich, von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice). Um sogenannte vulnerable Gruppen besser zu schützen, also insbesondere ältere Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen.

Wirtschaftliche Schutzschirme bleiben

Krankenhäuser bekommen für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen, einen Versorgungsaufschlag. Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem die Fortführung sozialer und wirtschaftlicher Schutzschirme.

Strafbarkeit bei falschen Impf- und Test-Nachweisen

Schließlich werden das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Auch unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen und Bescheinigungen werden bestraft.

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.