Das Hamburgische Verfassungsgericht hat das "Volksbegehren gegen den Pflegenotstand" für unzulässig erklärt. Das Volksbegehren sei nicht durchzuführen, sagte Gerichtspräsiden Friedrich-Joachim Mehmel am 07.05.2019 in der Urteilsverkündung. Als Grund nannte er die mehrfache Überarbeitung des Antrags, der die Grenzen der Zulässigkeit eines Volksbegehrens nicht wahre.
Vorschläge des Volksbegehrens verstoßen gegen geltendes Recht
Darüber hinaus verstoße der Gesetzentwurf der Volksinitiative, die durch eine Änderung des Hamburger Krankenhausgesetzes für mehr Pflege- und Reinigungspersonal und eine bessere Pflegequalität sorgen wollte, auch gegen das sogenannte Koppelungsverbot, sagte Mehmel. Zudem liege die Festlegung von Personaluntergrenzen nicht in der Gesetzgebungskompetenz Hamburgs, sondern der des Bundes.
Initiatoren über Urteil enttäuscht
Während die Initiatoren das höchstrichterliche Urteil als "Schlag ins Gesicht der Bevölkerung und der im Pflegebereich Tätigen" bezeichneten, sah sich der Hamburger Senat in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Die Volksinitiative "Gegen den Pflegenotstand" hatte im März 2018 die erforderliche Zahl an Unterstützern zusammenbekommen. Da die Bürgerschaft die Vorlage nicht als Gesetz verabschiedete, beantragten die Initiatoren das Volksbegehren. Der Antrag war jedoch zwei Mal überarbeitet worden. Weil er den Antrag für unzulässig hielt, hatte der rot-grüne Senat Ende 2018 das Verfassungsgericht angerufen.
Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2019 (dpa).
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