Hamburger Senat beschließt neue Verordnung gegen zweckfremde Nutzung von Wohnraum

Die zweckfremde Nutzung von Wohnungen ist in Hamburg weiterhin nur mit Genehmigung möglich. Wie der Hamburger Senat am 20.03.2018 mitteilte, hat er den Erlass einer neuen Gefährdungslagenverordnung beschlossen. Die Regelung soll es den Bezirken ermöglichen, gegen die Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken vorzugehen und so den Wohnungsbestand vor zweckfremder Nutzung zu schützen. In Hamburg gilt seit 1971 ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot. Die bislang geltende Gefährdungslagenverordnung vom 01.04.2008 läuft am 31.03.2018 aus. Sie wird durch die nun beschlossene neue Gefährdungslagenverordnung für weitere zehn Jahre verlängert.

Hamburg hinsichtlich Mietniveau und Mietenanstieg bundesweit auf Platz vier

Eine Gefährdungslage im Sinne von § 9 Abs. 1 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz besteht, wenn sowohl das Mietniveau als auch der Mietenanstieg im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch sind. Im bundesweiten Städtevergleich liege Hamburg auf Platz vier hinter München, Frankfurt und Stuttgart. Die Mietbelastung der Haushalte, also der Anteil der Bruttokaltmiete am Haushaltseinkommen, liege dennoch deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Auch die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser seien in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für die kommenden Jahre sei von einer weiter steigenden Einwohnerzahl und einem entsprechendem Anstieg der Zahl der Haushalte auszugehen. Mit einem Rückgang der Zahl hilfebedürftiger Haushalte, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind, sei nicht zu rechnen. Die Wohnraumversorgungssituation von anerkannt vordringlich Wohnungssuchenden habe sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugespitzt und aufgrund der gestiegenen Zuwanderung weiter verschärft, heißt es in der Mitteilung des Senats. Hamburg weist im Bundesvergleich eine der niedrigsten Leerstandsquoten auf.

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2018.

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