Hamburger Fitnessstudios bleiben in der Zwangspause

In Hamburg ist die Betreiberin eines Fitnessstudios erfolglos gegen dessen coronabedingte Schließung vorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellte in dem Eilverfahren klar, dass Fitnessstudios wegen der dort bestehenden erhöhten Infektionsgefahr auch vor dem Hintergrund gesunkener Fallzahlen weiter geschlossen bleiben dürfen. Dies verstoße weder gegen den Verhältnismäßigkeits- noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Betriebsuntersagung aufgrund Coronavirus-Eindämmungsverordnung

Die Hamburgische Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Sport- und Fitnessstudios. Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Verordnung bisher nicht vor. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg teilweise erfolgreich. Hiergegen legte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde ein. Dies führte zur vollständigen Abweisung des Eilantrags.

OVG verweist auf vergleichsweise hohe Infektionsgefahr in Fitnessstudios

Die Schließung von Sport- und Fitnessstudios erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so das OVG. Der hamburgische Verordnungsgeber bewege sich im Rahmen seines Einschätzungsspielraums, wenn er zum einen davon ausgehe, dass der Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Infektionsgefahr mit dem Coronavirus in sich berge. Die dort in geschlossenen Räumlichkeiten naturgemäß häufig auftretende hohe Atemfrequenz der Kunden bedinge durch das intensive Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechend erhöhte Aerosolbelastung der Raumluft.

Schutzkonzepte wirken erhöhter Infektionsgefahr nicht ausreichend entgegen

Zum anderen bleibe der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums, wenn er das Infektionsrisiko auch durch Schutzvorgaben für nicht hinreichend kontrollierbar und daher momentan die Schließung der Fitnessstudios weiterhin für erforderlich halte, um das Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Coronavirus zu erreichen. Schutzkonzepte der Art, wie sie etwa in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind, bieten nach Ansicht des OVG keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten kommt, die im Fall der Teilnahme (unerkannt) infizierter Kunden zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Erkrankungsverläufe führen.

Verordnungsgeber darf trotz gesunkener Infektionszahlen vorsichtig bleiben

In diesem Zusammenhang sei auch die im Grundsatz nicht zu beanstandende Strategie der Antragsgegnerin von Bedeutung, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen. Diese Vorgehensweise bedinge es, die in Betracht kommenden Lockerungen nach und nach vorzunehmen, und es sei plausibel, solche Lockerungen zeitlich weiter nach hinten zu verlagern, mit denen ein spezifisch höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Die zuletzt deutlich gesunkenen Infektionszahlen auch im Hamburger Stadtgebiet verpflichteten den Verordnungsgeber nicht zur Aufgabe des Prinzips der schrittweisen Lockerung; er dürfe auch weiterhin vorsichtig bleiben.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Die mit der aktuell noch bis zum 31.05.2020 angeordneten Schließung von Fitnessstudios einhergehenden Belastungen stehen nach Einschätzung des OVG schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit der Schließung angestrebten Zweck. Darüber hinaus sei in der unterschiedlichen Behandlung von Fitnessstudios gegenüber Gaststätten, Friseuren und anderen Betrieben der Körperpflege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Es handele sich um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

OVG Hamburg - 5 Bs 77/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.