Haftung von Internet-Plattformen stellt BGH vor komplizierte Fragen

Mehrere Schadenersatz-Klagen gegen Internet-Plattformen wegen Urheberrechtsverletzungen haben am Donnerstag den Bundesgerichtshof beschäftigt. Einmal geht der Produzent Frank Peterson gegen Youtube vor, weil Nutzer dort immer wieder unerlaubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman eingestellt hatten. In den anderen Fällen klagen Verlage, Musik- und Filmunternehmen und die Verwertungsgesellschaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.

Teils alte, teils neue Rechtslage entscheidend

Die Verfahren werfen komplizierte Fragen auf. Das Urheberrecht ist EU-weit einheitlich geregelt – die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten deshalb nach ersten Verhandlungen 2018 zunächst den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Parallel wurde in der Europäischen Union das Urheberrecht umfassend reformiert, seit Sommer 2021 gelten in Deutschland die neuen Regeln. Ob Schadenersatz zu zahlen ist, ist noch nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Zum Teil ist für die Fälle aber auch schon das neue Recht relevant.

Youtube: Generelle Haftung nach altem Recht fraglich

Der Streit zwischen Peterson und Youtube zieht sich jetzt schon 13 Jahre hin. Die Mitschnitte, um die es geht, waren Ende 2008 auf der Plattform aufgetaucht. Die BGH-Richter tendieren dazu, Youtube für diese konkreten Urheberrechtsverstöße in die Haftung zu nehmen, wie sich in der Verhandlung am Donnerstag abzeichnete. Youtube habe diese damals nicht unverzüglich abgestellt, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Eine generelle Haftung für sämtliche Rechtsverletzungen auf der Plattform sei nach altem Recht aber "sehr fraglich".

Uploaded: Von unzureichenden Vorkehrungen auszugehen

Klarer scheinen die Dinge beim Filehosting-Dienst Uploaded zu liegen. Dort können Nutzerinnen und Nutzer alle möglichen Inhalte hochladen und für andere verlinken – harmlose Schnappschüsse vom Haustier, aber eben auch urheberrechtlich geschützte Filme, Musikstücke oder E-Books. Hier gehen die Richter im Moment davon aus, dass der Betreiber wohl keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um das zu verhindern. Nutzer, deren Inhalte besonders häufig heruntergeladen wurden, seien sogar noch mit Geldprämien belohnt worden. Die Urteile sollen erst in den kommenden Wochen verkündet werden.

BGH - I ZR 53/17

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2022 (dpa).