Bandenmäßiges Verbreiten und Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften
Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte die Angeklagten M., P. und G. unter anderem wegen bandenmäßigen Verbreitens und Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zwei der Angeklagten darüber hinaus wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und einen der Angeklagten zudem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Freiheitstrafen verurteilt und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Haftstrafen überwiegend bestätigt
Der Zweite Strafsenat des BGH hat jetzt die Revisionen der Angeklagter M. und P. mit der Maßgabe verworfen, dass deren Verurteilung in jeweils einem Fall wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften entfiel. Diese Tat fiel mit den zuvor erfolgten Verbreitungshandlungen zusammen, so das Gericht. Im Übrigen hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie des Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten bestätigt. Gegen diese beiden Angeklagten ist das Urteil damit rechtskräftig.
Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorläufig entfallen
Bei dem Angeklagten G. hat der Senat aus gleichem Grund wie bei den Angeklagten M. und P. den Schuldspruch in einem Fall entfallen lassen und in sieben weiteren Fällen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften verurteilt ist. Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften hat der Senat aufgehoben, da diese weitergehende Verurteilung von den Feststellungen nicht getragen werde. Er hat die Einzelstrafen in diesen sieben Fällen und die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten aufgehoben. Dies habe gleichzeitig den vorläufigen Wegfall der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bedingt, so der BGH. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. hat der Senat verworfen.
Strafe im Fall des Angeklagten G. ist neu festzusetzen
Der neue Tatrichter habe nunmehr die Aufgabe, in den sieben beanstandeten Fällen neue Einzelstrafen festzusetzen, mit den bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen für die weiteren neun Taten zwischen sechs Monaten und drei Jahren acht Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und neuerlich über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden.