Haftstrafe für vorsichtigen Dieb bestätigt

Schon das Verhüllen eines Zigarettenautomaten mit einer Plane vor einem geplanten Aufbrechen stellt aus Tätersicht eine konkrete Gefährdung dar und führt zur Versuchsstrafbarkeit. Der V. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28.04.2020 die Revision des Angeklagten zurückgewiesen. Durch die Verhüllung des Automaten habe der Täter den ersten Schritt hin zum Aufbruch begangen und damit unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt, betonte das Gericht.

Die Tat kommt nicht in Gang

Mit einem wahren Sammelsurium an Einbruchswerkzeugen war der Angeklagte am Tatort erschienen und wollte einem Zigarettenautomaten zu Leibe rücken. Das Werkzeug der Wahl war ein elektrischer Trennschleifer. Der Mann verhüllte den Automaten und legte dann mittels einer Kabeltrommel eine Leitung über die Straße zu einem Schuppen. Die dort vermutete Steckdose fand er allerdings weder dort, noch sonst in der Nähe. Da er befürchtete durch den Zeitverlust mittlerweile bemerkt worden zu sein, brach er die Tat ab.

Verhüllung des Automaten erster Schritt des Versuchs

Der Senat ging davon aus, dass die Verhüllung des Automaten zur Dämpfung der Geräusche den ersten Schritt hin zum Aufbruch darstellte. Damit sei der Automat für andere nicht mehr sofort sichtbar, der Schutzmechanismus kompromittiert und das Gerät dem Zugriff des Täters ausgesetzt gewesen. Nach seiner Vorstellung wäre der unmittelbar nächste Schritt seines Plans das Öffnen des Zigarettenautomaten mit dem Trennschleifer (oder anderem vorhandenen Werkzeug) gewesen. Dies genügte dem Gericht für die Annahme eines Versuchs.

Erfolg des Angriffs nicht notwendig

Dabei entlastete den Angeklagten die vergebliche Stromsuche nicht. Hierin sah das Gericht nur eine unselbstständige Zwischenhandlung im Gesamtplan. Erforderlich war auch lediglich ein erster Angriff auf den Schutzmechanismus und nicht ein Erfolg dieses Angriffs.

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 5 StR 15/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.