Gutachten: Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln am Bau unnötig

Die bei Baumängeln greifende gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist angemessen und bedarf keiner Verlängerung. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens, dass das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat.

Schäden treten meist innerhalb der ersten fünf Jahre auf

Das Institut, das dem Justizministerium jetzt seinen Abschlussbericht zur "Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken“ vorgelegt hat, hat die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen erfasst und ausgewertet. Untersucht wurde laut Ministerium unter anderem der Beseitigungsaufwand für nach Ablauf der fünfjährigen Frist auftretende Mängel und (Folge-)Schäden an Hochbauleistungen in Deutschland. Den Ergebnissen der Befragungen zufolge müssten dafür weniger als 1% der Herstellungskosten aufgewendet werden. Daraus könne geschlossen werden, dass schwerwiegende Mängel nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche in Deutschland regelmäßig nicht zu verzeichnen sind. Zudem habe die Analyse ergeben, dass circa 90% aller Schadensfälle während der ersten fünf Jahre nach Baufertigstellung auftreten. Damit bestätigten die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Angemessenheit der jetzigen Regelung zur Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken im BGB und zeigten auf, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, so das Bundesjustizministerium.

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2017.