Verschärfte internationale Klimaschutzvorgaben erschweren laut einem Gutachten künftig Zwangsenteignungen für den Braunkohletagebau. Das Pariser Klimaschutzabkommen erlaube neue Enteignungen über das Jahr 2019 hinaus nur noch in beschränktem Umfang, heißt es in einem am 04.06.2019 vorgestellten Gutachten, das die Umweltorganisation BUND in Auftrag gegeben hatte.
Enteignungen nicht mehr mit Kohlegewinnung zu rechtfertigen
In den meisten Fällen gebe es keine Rechtfertigung mehr für die Enteignung von Grundstücken, wenn dort mit der Förderung und Verstromung von Braunkohle gegen Klimaziele verstoßen werde, heißt es in dem Gutachten. Im Rheinischen Revier seien auf der aktuellen rechtlichen Grundlage Zwangsenteignungen überhaupt nicht mehr zulässig, stellt das BUND-Gutachten fest.
Gutachten bezieht sich auf Garzweiler-Urteil des BVerfG
Der Gutachter und Bergrechtsexperte Dirk Teßmer bezieht sich bei dieser Bewertung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 (Az.: 1 BvR 3139/08, BeckRS 2013, 59554). Die Richter hatten damals einer Klage des BUND Nordrhein-Westfalen gegen die Zwangsenteignung seiner zu dem Zeitpunkt aber schon abgebaggerten Obstbaumwiese im Tagebaufeld Garzweiler stattgegeben und die Voraussetzungen für eine Enteignung beschrieben.
Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2019 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Hamacher, Was folgt nach dem Kohleausstieg? Berg- und umweltrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, ZUR 2019, 247
BVerfG, Enteignung zugunsten Tagebau – Garzweiler II, ZUR 2014, 160
Kühne: Verfassungsrechtliche Fragen der bergrechtlichen Enteignung, NVwZ 2014, 321
Keienburg, Das bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren, NVwZ 2013, 1123
Stevens, Bergrechtliche und umweltrechtliche Genehmigungen für Tagebaue, ZUR 2012, 338
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerfG billigt Braunkohlentagebau Garzweiler, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.12.2013, becklink 1030212