Güterrechtsregister an Amtsgerichten vor dem Aus

Der Bundestag hat die Abschaffung der Güterrechtsregister beschlossen, um die Amtsgerichte von überflüssigen Aktenbergen zu befreien. Wenn das am Donnerstagabend verabschiedete Gesetz auch vom Bundesrat gebilligt wird, können die meist in Papierform geführten Archive geschlossen werden. Der mit ihnen verbundene Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu ihrer schwindenden rechtlichen und praktischen Bedeutung, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Eintragungen für Rechtswirksamkeit nicht erforderlich

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind dem Gesetzentwurf zufolge weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs werde nur noch selten Gebrauch gemacht. Eheleute können in den Registern güterrechtliche Vereinbarungen eintragen lassen. Damit diese rechtswirksam sind, reicht aber auch schon ein entsprechender Ehevertrag aus.

Entlastung der Amtsgerichte und Abbau von Bürokratie

Die meisten Amtsgerichte führten die Register nicht elektronisch, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Das habe in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist. Insgesamt sei von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen. Dabei sei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk (§ 1559 BGB) et cetera nicht mehr aktuell, während keine Löschung der Eintragung beantragt wurde. Da insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers bestehe, könne es abgeschafft werden. Das diene dem Bürokratieabbau.

Übergangsfrist von fünf Jahren - Akten letztlich auszusondern

Nach dem Gesetzentwurf wird das Güterrechtsregister durch Aufhebung der §§ 1558 bis 1563 BGB ersatzlos abgeschafft. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden § 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt. Die Aussonderung der Akten soll 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen.

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2022 (ergänzt durch Material der dpa).