VG: Grundsteuererhöhung im Jahr 2019 war rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht hat eine Klage von Grundstückseigentümern zurückgewiesen. Den Gemeinden stünde bei der Ausübung ihres Hebesatzrechts ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenzen lediglich im Willkür- und dem Übermaßverbot finde. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnahmemöglichkeiten die Beklagte, die im Jahr 2019 noch sogenannte “Schutzschirmkommune“ gewesen sei, vor der streitgegenständlichen Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte beziehungsweise, inwieweit Gebühren und Beiträge ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken.
Mehreinnahmen zur Erfüllung städtischer Aufgaben nötig
Vielmehr habe die Stadt Offenbach am Main aufgrund der damals bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grundsteuerhöhung im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das Gericht nachvollziehbar ergeben, dass die Grundsteuererhöhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erreichen.
Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot
Auch sei kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erkennbar. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen Wert. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund der unterschiedlichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen gebunden. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung für die Betroffenen eine “erdrosselnde Wirkung“ hätte, die dazu führe, dass die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grundstückseigentümer in das Verhältnis zu dem jeweiligen Verkehrs- beziehungsweise Ertragswert des Grundstücks zu setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege eines Billigkeitserlasses die Steuerlast nach § 227 AO senken.