Grundsteuer: Experten erachten Öffnungsklausel überwiegend als sinnvoll

Die von der Bundesregierung geplante grundgesetzliche Öffnungsklausel für die Bundesländer im Rahmen der Grundsteuerreform ist in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 11.09.2019 von der Mehrheit der Sachverständigen als notwendig bezeichnet worden. Grundlage der Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b GG (BT-Drs. 19/11084). Darin soll der Bund uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten. Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.

Steuerrechtlerin: Kritik an Regelungen für Länderfinanzausgleich

Professorin Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln begrüßte, dass den Ländern eine umfassende Kompetenz zur eigenen Grundsteuergesetzgebung eingeräumt wird. Als nicht zufriedenstellend gelöst bezeichnete sie die vorgesehenen Regelungen für die Zwecke des Länderfinanzausgleichs. Die kommunalen Spitzenverbände warnten vor einem Scheitern der Reform. Die Rückzahlung von 14,8 Milliarden Euro Grundsteuer "wäre eine Katastrophe". Städte und Gemeinden könnten auf diese Einnahmen nicht verzichten. 

Wissenschaftler: Reform setzt Verfassungsänderung voraus

Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erklärte, der Bund könne sich nicht auf die Erforderlichkeit seiner Regelung zur Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit oder gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen und gleichzeitig in demselben Gesetz den Weg zu einer uneinheitlichen Regelung eröffnen. "Die geplante Reform setzt demnach eine Verfassungsänderung voraus", erklärte Wieland in seiner Stellungnahme. Auch Professor Henning Tappe von der Universität Trier sagte, gerade weil eine weitreichende Öffnungsklausel für die Länder die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung einerseits entfallen lasse, sollte also andererseits die Bundeskompetenz verfassungsrechtlich abgesichert werden.

Ohne Grundgesetzänderung droht Verfassungswidrigkeit

Nach Ansicht von Professor Thorsten Ingo Schmidt von der Universität Potsdam ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes erst mit Inkrafttreten einer Grundgesetzänderung gegeben. Würde es nicht zu einer Grundgesetzänderung, wohl aber zum Inkrafttreten des Grundsteuerreformgesetzes kommen, würde diesem Reformgesetz die Gesetzgebungskompetenz fehlen, und es wäre in weiten Bereichen formell grundgesetzwidrig, so Schmidt in seiner Stellungnahme. Professor Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg sagte, ihm sei "ein Stein vom Herzen gefallen", als er von der geplanten Grundgesetzänderung erfahren habe. Er empfahl, ein Abweichungsrecht der Länder nur zuzulassen, wenn die Regelung einfacher anzuwenden sei als das Bundesrecht. Professor Wolfram Scheffler (Universität Erlangen-Nürnberg) erklärte, wenn das Grundgesetz nicht geändert werde, sei das Grundsteuergesetz verfassungswidrig.

Andere Argumentation von Jarass

Anders argumentierte Professor Lorenz Jarass. Den Ländern könne auch ohne Grundgesetzänderung die gewünschte länderspezifische Grundsteuergesetzgebung ermöglicht werden. "Zwingend erforderlich" sei aber eine gesetzliche Festlegung möglichst auch im Grundgesetz, damit durch eine länderspezifische Grundsteuergesetzgebung die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich unverändert bleiben würden.

Begleitende Regelung im Länderfinanzausgleich erforderlich

Mit dem Länderfinanzausgleich befassten sich mehrere Sachverständige. So erklärte Professorin Hey, damit die Länder die Abweichungsklausel tatsächlich nutzen könnten, bedürfe es einer begleitenden Regelung im Länderfinanzausgleich, die ohne Schattenrechnung auf der Grundlage des Bundesgesetzes auskomme. Eines der Hauptargumente für eine wertunabhängige, rein flächenbasierte Grundsteuer oder eine Grundsteuer, die allein auf Bodenrichtwerte abstelle, aber ohne Bewertung der darauf stehenden Gebäude auskomme, liege in der Vereinfachung. Die Abweichungsbefugnis würde leerlaufen, wenn für Zwecke des Länderfinanzausgleichs doch wieder eine umfassende Bewertung durchgeführt werden müsste, erklärte Hey in ihrer Stellungnahme.

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2019.