Grundgesetzänderung für Finanzhilfen an die Länder beschlossene Sache

Die Grundgesetzänderungen für erweiterte Finanzhilfen des Bundes an die Länder sind beschlossene Sache: Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses am 15.03.2019 einstimmig zugestimmt. Der Bundestag hatte ihn bereits am 21.02.2019 mit weit mehr als der erforderlichen Zweidrittelmehrheit bestätigt. Damit kann der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Finanzhilfen für Bildung und sozialen Wohnungsbau 

Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden können nach der Neufassung von Artikel 104c Grundgesetz finanziert werden. Eine Änderung von Artikel 104d Grundgesetz ermöglicht außerdem zweckgebundene Finanzhilfen des Bundes im sozialen Wohnungsbau. Um die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu kontrollieren, darf die Bundesregierung von den Ländern im Bildungsbereich Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen. Ähnliches gilt bei den Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau.

Förderung des öffentlichen Nahverkehrs

Darüber hinaus sorgt die Grundgesetzänderung dafür, dass Bundesprogramme im öffentlichen Nahverkehr bereits ab Inkrafttreten der Neuregelungen neu aufgelegt werden können. Nach der derzeit geltenden Regelung in Artikel 125c Grundgesetz wäre dies erst ab dem 01.01.2025 möglich gewesen.

Länder beteiligen sich zusätzlich

Voraussetzung für die künftigen Bundesprogramme im Bildungsbereich, sozialen Wohnungsbau und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs ist, dass die Länder jeweils auch eigene Mittel bereitstellen. Eine feste Quote für die Beteiligung der Länder gilt allerdings nicht.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss die Grundgesetzänderungen jetzt noch unterzeichnen. Anschließend können sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später sollen die Neuregelungen in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2019.

Mehr zum Thema